RS OGH 2024/1/30 5Ob228/97h; 5Ob148/08p; 5Ob216/23k

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Veröffentlicht am 02.09.1997
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Norm

MRG idF 3.WÄG §15 Abs4

Rechtssatz

§ 15 Abs 4 MRG idF 3. WÄG bezieht sich auf den im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültig vereinbarten Pauschalmietzins. Wurde im Laufe des Mietverhältnisses eine Erhöhung des Pauschalmietzinses vereinbart, können nur diese Mietzinsvereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenen Betriebskosten maßgeblich sein.Paragraph 15, Absatz 4, MRG in der Fassung 3. WÄG bezieht sich auf den im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültig vereinbarten Pauschalmietzins. Wurde im Laufe des Mietverhältnisses eine Erhöhung des Pauschalmietzinses vereinbart, können nur diese Mietzinsvereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenen Betriebskosten maßgeblich sein.

Entscheidungstexte

  • RS0108655">5 Ob 228/97h
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 228/97h
  • RS0108655">5 Ob 148/08p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 148/08p
    nur: Wurde im Laufe eines Mietverhältnisses eine Veränderung des Pauschalmietzinses vereinbart, kann nur diese Vereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenen Betriebskosten für den Aufspaltungsantrag maßgeblich sein. (T1); Beisatz: Es ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Aufspaltungsantrag abgewiesen wird, weil nach seinem Inhalt und dem gestellten Begehren nicht der aktuell vereinbarte Pauschalmietzins aufgespalten werden soll, sondern der ursprünglich vereinbarte. (T2)
  • RS0108655">5 Ob 216/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 216/23k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108655

Im RIS seit

02.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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