RS OGH 1997/9/2 5Ob188/97a

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Veröffentlicht am 02.09.1997
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Norm

WEG 1975 §1
Wr GaragenG §36
Wr GaragenG §37

Rechtssatz

"Pflichtstellplätze" iSd § 36 Wr GaragenG können, da der Gesetzgeber nur die Einstellmöglichkeit sichern wollte (vgl § 37 Abs 1 leg cit), auch im Eigentum (Wohnungseigentum, Zubehörwohnungseigentum) einer einzelnen Person stehen. Es muß lediglich für eine widmungsgemäße Verwendung gesorgt sein, wofür wiederum aus § 37 Abs 1 Wr GaragenG zu schließen ist, daß dies rechtlich abgesichert sein muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108546

Dokumentnummer

JJR_19970902_OGH0002_0050OB00188_97A0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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