Norm
HbG §7Rechtssatz
Zu den dem Hausbesorger nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten gehört sowohl das durch den Landeshauptmann im Verordnungsweg festgesetzte Entgelt nach § 7 HBG als auch das - regelmäßig in vom Landeshauptmann kundgemachten Mindestlohntarifen festgelegte - "anderwertige Entgelt" nach § 12 HBG.Zu den dem Hausbesorger nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gebührenden Entgelten gehört sowohl das durch den Landeshauptmann im Verordnungsweg festgesetzte Entgelt nach Paragraph 7, HBG als auch das - regelmäßig in vom Landeshauptmann kundgemachten Mindestlohntarifen festgelegte - "anderwertige Entgelt" nach Paragraph 12, HBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108599Im RIS seit
02.10.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010