RS OGH 1997/9/2 5Ob188/97a, 5Ob100/02w, 5Ob190/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1997
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Norm

WEG 1975 §26 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 angestrebte Ziel ist immer eine Gesamtparifizierung der Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 188/97a
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 188/97a
  • 5 Ob 100/02w
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 100/02w
    Beisatz: Das Wesen einer solchen Regelungsstreitigkeit ist, dass das Gericht nicht an das Begehren im Antrag gebunden ist, sondern nach Einleitung des Verfahrens in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren für alle als Wohnungseinheit in Betracht kommende Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweils materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung eine Festsetzung der Nutzwerte vorzunehmen hat. (T1)
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Beisatz: Eine Teilnutzwert(neu)festsetzung ist rechtlich unmöglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0102847

Im RIS seit

02.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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