RS OGH 1997/9/4 15Os128/97

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Rechtssatz

Ist gemäß § 61 StGB ein milderes - zwischenzeitig in der Strafdrohung verschärftes - Strafgesetz anzuwenden, so richtet sich auch die sachliche Zuständigkeit nach der geringeren Strafdrohung des Gesetzes in der alten Fassung.Ist gemäß Paragraph 61, StGB ein milderes - zwischenzeitig in der Strafdrohung verschärftes - Strafgesetz anzuwenden, so richtet sich auch die sachliche Zuständigkeit nach der geringeren Strafdrohung des Gesetzes in der alten Fassung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108368

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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