RS OGH 1997/9/4 15Os73/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1997
beobachten
merken

Norm

FG §24
StPO §149a

Rechtssatz

Die von der Fernmeldebehörde, nämlich der Funküberwachungsstelle Salzburg als Dienststelle des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg, vor Anzeigeerstattung durchgeführte Funkpeilung (S 39/I, 123 f/II, 189 iVm 205/III, 197/III, 221/III, 283 ff/III) beruhte auf dem - vor allem auch der Aufklärung und Abstellung mißbräuchlicher Praktiken dienenden (§§ 16, 26, 43 FernmeldeG 1993) - gesetzlichen Aufsichtsrecht gemäß § 24 FernmeldeG 1993 und nicht auf der Strafprozeßordnung. Sie ist demnach - der Meinung der Verteidigung in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zwider - nicht "illegal".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108551

Dokumentnummer

JJR_19970904_OGH0002_0150OS00073_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten