Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Der Verurteilte, der sich im Strafverfahren gegen seine Mitbeschuldigten als Privatbeteiligter angeschlossen hat, kann die Kosten seiner Vertretung gemäß § 393 Abs 4 StPO selbst dann geltend machen, wenn der Vertreter in doppelter Eigenschaft, nämlich als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter tätig war; diese Doppelvertretung kann jedoch mangels entsprechender Grundlage im RATG (TP 4) eine Kürzung der zu ersetzenden Vertretungskosten nicht bewirken.Der Verurteilte, der sich im Strafverfahren gegen seine Mitbeschuldigten als Privatbeteiligter angeschlossen hat, kann die Kosten seiner Vertretung gemäß Paragraph 393, Absatz 4, StPO selbst dann geltend machen, wenn der Vertreter in doppelter Eigenschaft, nämlich als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter tätig war; diese Doppelvertretung kann jedoch mangels entsprechender Grundlage im RATG (TP 4) eine Kürzung der zu ersetzenden Vertretungskosten nicht bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000022Dokumentnummer
JJR_19970904_OLG0459_0100BS00008_9700000_001