TE OGH 1997/2/5 10Bs8/97

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Veröffentlicht am 05.02.1997
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Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Jakob Gratzer als Vorsitzenden, Dr. Alois Jung (Berichterstatter) und Dr. Andreas Mittermayr über die Beschwerde des Privatbeteiligten W***** S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes ***** vom 25.11.1996, 9 EVr 1036/95-68, Band III, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Jakob Gratzer als Vorsitzenden, Dr. Alois Jung (Berichterstatter) und Dr. Andreas Mittermayr über die Beschwerde des Privatbeteiligten W***** S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes ***** vom 25.11.1996, 9 EVr 1036/95-68, Band römisch drei, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, als die von den Verurteilten G***** L*****, O***** S***** und W***** W***** zur ungeteilten Hand an den Privatbeteiligten W***** S***** zu ersetzenden Kosten antragsgemäß mit S 38.766,98 (darin enthalten S 6.388,66 an USt) bestimmt werden.

Weiters sind die Verurteilten G***** L*****, O***** S***** und W***** W***** zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdeführer Wilhelm Sageder die Kosten der Beschwerde in Höhe von S 1.247,52 (darin enthalten S 207,92 an USt) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 7.10.1996 beantragte der Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung mit S 38.766,98 zu bestimmen und den Verurteilten G***** L*****, O***** S*****, W***** W***** zur ungeteilten Hand zur Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft aufzuerlegen.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht gemäß § 393 Abs 4 StPO die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten W***** S***** mit S 28.330,72, und wies den darüberhinaus begehrten Betrag mit der Begründung ab, daß dem Privatbeteiligten für die Hauptverhandlung vom 6.2.1996 nur die Hälfte der geltend gemachten Kosten zu ersetzen seien, zumal der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung sowohl Beschuldigter als auch Privatbeteiligter gewesen sei und jeweils von Rechtsanwalt Dr. J***** M***** vertreten wurde. Aus diesem Grund könne der Aufwand für seine Vertretung als Privatbeteiligter lediglich mit 50 % bestimmt werden.Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht gemäß Paragraph 393, Absatz 4, StPO die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten W***** S***** mit S 28.330,72, und wies den darüberhinaus begehrten Betrag mit der Begründung ab, daß dem Privatbeteiligten für die Hauptverhandlung vom 6.2.1996 nur die Hälfte der geltend gemachten Kosten zu ersetzen seien, zumal der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung sowohl Beschuldigter als auch Privatbeteiligter gewesen sei und jeweils von Rechtsanwalt Dr. J***** M***** vertreten wurde. Aus diesem Grund könne der Aufwand für seine Vertretung als Privatbeteiligter lediglich mit 50 % bestimmt werden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Privatbeteiligten, mit der er den Zuspruch der gesamten Kosten für seine Vertretung als Privatbeteiligter in der Hauptverhandlung am 6.2.1996 in Höhe von S 6.875,-- (zuzüglich 120 % Einheitssatz) begehrt.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 6.2.1996 (ON 26, Band II) ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer W***** S***** am Beginn dieser Hauptverhandlung als Privatbeteiligter gegen G***** L*****, W***** W***** und W***** S***** angeschlossen hat (AS 3 in ON 26, Band III).Dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 6.2.1996 (ON 26, Band römisch zwei) ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer W***** S***** am Beginn dieser Hauptverhandlung als Privatbeteiligter gegen G***** L*****, W***** W***** und W***** S***** angeschlossen hat (AS 3 in ON 26, Band römisch drei).

Nachdem der Privatbeteiligte am Schluß dieser Hauptverhandlung verurteilt wurde (vgl. gekürzte Urteilsausfertigung ON 26a in Band II), wurde er lediglich in dieser Hauptverhandlung am 6.2.1996 gleichzeitig von Dr. J***** M***** sowohl verteidigt als auch zur Durchsetzung seiner Privatbeteiligtenansprüche rechtsfreundlich vertreten.Nachdem der Privatbeteiligte am Schluß dieser Hauptverhandlung verurteilt wurde vergleiche gekürzte Urteilsausfertigung ON 26a in Band römisch zwei), wurde er lediglich in dieser Hauptverhandlung am 6.2.1996 gleichzeitig von Dr. J***** M***** sowohl verteidigt als auch zur Durchsetzung seiner Privatbeteiligtenansprüche rechtsfreundlich vertreten.

Rechtliche Beurteilung

Ohne auf die Kosten der Verteidigung einzugehen, war unter Zugrundelegung des Kostenbestimmungsantrages vom 7.10.1996 (ON 59, Band II) zu beurteilen, ob gemäß § 393 Abs 4 StPO iVm § 395 Abs 1 und 2 StPO dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner Vertretung als Privatbeteiligter der gesamte Anspruch zusteht oder ob dieser Anspruch durch die Tätigkeit seines gleichzeitig auch als Verteidiger einschreitenden Vertreters in der Hauptverhandlung am 6.2.1996 gemindert wird.Ohne auf die Kosten der Verteidigung einzugehen, war unter Zugrundelegung des Kostenbestimmungsantrages vom 7.10.1996 (ON 59, Band römisch zwei) zu beurteilen, ob gemäß Paragraph 393, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 395, Absatz eins und 2 StPO dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner Vertretung als Privatbeteiligter der gesamte Anspruch zusteht oder ob dieser Anspruch durch die Tätigkeit seines gleichzeitig auch als Verteidiger einschreitenden Vertreters in der Hauptverhandlung am 6.2.1996 gemindert wird.

Unbestritten ist, daß die Kosten der Vertretung eines Privatbeteiligten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder auch nach dem Normalkostentarif verrechnet werden können. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind jedoch im Privatanklageverfahren die Autonomen Honorarrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) nicht anzuwenden (14 Os 44, 45/92 vom 28.4.1992) weil diese Honorarrichtlinien nur für die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelten Honoraransprüche der im offiziosen Strafsachen tätigen frei gewählten Rechtsvertreter gelten (12 Bs 476/72 des OLG Wien vom 31.10.1972, EvBl. 1983/46 = Mayerhofer, StPO4, E 14 zu § 395).Unbestritten ist, daß die Kosten der Vertretung eines Privatbeteiligten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder auch nach dem Normalkostentarif verrechnet werden können. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind jedoch im Privatanklageverfahren die Autonomen Honorarrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) nicht anzuwenden (14 Os 44, 45/92 vom 28.4.1992) weil diese Honorarrichtlinien nur für die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelten Honoraransprüche der im offiziosen Strafsachen tätigen frei gewählten Rechtsvertreter gelten (12 Bs 476/72 des OLG Wien vom 31.10.1972, EvBl. 1983/46 = Mayerhofer, StPO4, E 14 zu Paragraph 395,).

Wenngleich die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung des § 10 Abs 5 AHR somit keine Lösung der vorliegenden Frage anbietet, weil im Rechtsanwaltstarifgesetz (Tarifpost 4) die Kostenansätze im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage ausdrücklich geregelt sind, so kommt der Beschwerde im Ergebnis doch Berechtigung zu. In der Tarifpost 4 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ist nämlich eine Minderung des Anspruches für die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgesehen, sodaß mangels gesetzlicher Grundlage die vom Erstgericht im angefochtenen Beschluß vorgenommene Kürzung des Kostenersatzanspruches des Privatbeteiligten für die Hauptverhandlung vom 6.2.1996 nicht vorgesehen ist. Darüberhinaus sind diese Vertretungskosten auch als notwendige Kosten für die entsprechende Rechtsdurchsetzung im Sinne des § 395 Abs 2 StPO anzusehen, weil die bloße Verteidigung eines Beschuldigten allein naturgemäß andere Anforderungen stellt, als auch die gleichzeitige Wahrnehmung seiner zivilrechtlichen Ersatzansprüche. (gegenteilig: Mayerhofer, StPO4, Anm. zu E 14 zu § 393).Wenngleich die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AHR somit keine Lösung der vorliegenden Frage anbietet, weil im Rechtsanwaltstarifgesetz (Tarifpost 4) die Kostenansätze im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage ausdrücklich geregelt sind, so kommt der Beschwerde im Ergebnis doch Berechtigung zu. In der Tarifpost 4 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ist nämlich eine Minderung des Anspruches für die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgesehen, sodaß mangels gesetzlicher Grundlage die vom Erstgericht im angefochtenen Beschluß vorgenommene Kürzung des Kostenersatzanspruches des Privatbeteiligten für die Hauptverhandlung vom 6.2.1996 nicht vorgesehen ist. Darüberhinaus sind diese Vertretungskosten auch als notwendige Kosten für die entsprechende Rechtsdurchsetzung im Sinne des Paragraph 395, Absatz 2, StPO anzusehen, weil die bloße Verteidigung eines Beschuldigten allein naturgemäß andere Anforderungen stellt, als auch die gleichzeitige Wahrnehmung seiner zivilrechtlichen Ersatzansprüche. (gegenteilig: Mayerhofer, StPO4, Anmerkung zu E 14 zu Paragraph 393,).

Inwieweit dieser Zuspruch der Vertretungskosten des Privatbeteiligten die Höhe der Kosten der Verteidigung beeinflußt, bleibt von dieser Entscheidung unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1997:0100BS00008.97.0205.000

Dokumentnummer

JJT_19970205_OLG0459_0100BS00008_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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