Norm
BPGG §19 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 19 Abs 1 Z 2 BPGG stellt nur darauf ab, wer überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen ist. Ob der Pflegebedürftige in der Lage gewesen wäre, diese Kosten auch aus eigenem Vermögen zu zahlen, steht der materiellen Anspruchsberechtigung desjenigen, der die Kosten tatsächlich gezahlt hat, und damit seiner Legitimation zur Fortsetzung des durch den Tod unterbrochenen Verfahrens nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108461Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_010OBS00270_97X0000_001