RS OGH 1997/9/9 10ObS270/97x, 10ObS348/98v

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

BPGG §19 Abs1 Z2

Rechtssatz

§ 19 Abs 1 Z 2 BPGG stellt nur darauf ab, wer überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen ist. Ob der Pflegebedürftige in der Lage gewesen wäre, diese Kosten auch aus eigenem Vermögen zu zahlen, steht der materiellen Anspruchsberechtigung desjenigen, der die Kosten tatsächlich gezahlt hat, und damit seiner Legitimation zur Fortsetzung des durch den Tod unterbrochenen Verfahrens nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108461

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_010OBS00270_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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