RS OGH 2020/4/7 4Ob237/97z, 3Ob170/05d, 4Ob100/08x, 4Ob45/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bd
EheG §66
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Von einem selbständig Erwerbstätigen erbrachte Ausgedingsleistungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, wenn sie als Entgelt für die Übernahme eines Betriebes erbracht werden und somit Voraussetzungen für die Schaffung einer - auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommenden - Erwerbsmöglichkeit sind. In einem solchen Fall stellen die Ausgedingsleistungen eine Investition in eine auf Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbsmöglichkeit dar und sind mit einer bloßen Ansammlung von Vermögenswerten nicht vergleichbar. Sie müssen daher gleich einer Betriebsausgabe bei Festlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108463

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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