Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Ein Unterhaltsschuldner kann sich auch nicht auf einen gutgläubigen Verbrauch seines Einkommens berufen (keine analoge Anwendung von Judikat Nr33 neu).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108477Im RIS seit
09.10.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017