RS OGH 1997/9/9 4Ob208/97k

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

ABGB §896
ABGB §1358

Rechtssatz

Ob und in welchem Umfang die Witwe nach einer etwaigen Befriedigung der Gläubiger auch aus ihrer Liegenschaftshälfte Rückgriff bei der Verlassenschaft nehmen kann (§§ 896, 1358 ABGB), ist nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern nur in einem Prozeß zu klären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108467

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00208_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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