RS OGH 1997/9/9 5Ob56/97i, 3Ob81/97a, 1Ob121/98w, 6Ob37/04s, 6Ob305/05d, 8Ob87/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

ABGB §696
ABGB §880a B

Rechtssatz

Wird eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. Der Formulierung des Garanten in seinem Begleitschreiben (".....Haftungsübernahme wird unter folgendem Vorbehalt der Wirksamkeit abgegeben") ist sein Anliegen zu entnehmen, daß die gleichzeitig abgegebene Garantieerklärung nur dann wirksam werden sollte, wenn die im Schreiben genannten Voraussetzungen eintreten. Er wollte damit eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit ihrer Erklärung setzen und nicht eine, den Eintritt des Garantiefalles hindernde Effektivklausel, macht er doch damit nicht die Zahlung aus der Garantie, sondern die Wirksamkeit der Vereinbarung von den im Schreiben näher bezeichneten Umständen abhängig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 56/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 5 Ob 56/97i
    Veröff: SZ 70/177
  • 3 Ob 81/97a
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 81/97a
  • 1 Ob 121/98w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 121/98w
    Vgl auch; nur: Wird eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. (T1) Veröff: SZ 71/193
  • 6 Ob 37/04s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 37/04s
    Vgl
  • 6 Ob 305/05d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 305/05d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung (Akkreditiv) wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedindungen bejaht. (T2)
  • 8 Ob 87/14y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 87/14y
    Auch; Beisatz: Im Fall einer als Wirksamkeitsbedingung ausgestalteten Valutierungsklausel muss die Bank vorweg prüfen, ob der Begünstigte seine Leistung erbracht hat, weil die Gültigkeit des Garantieversprechens vom Eintritt einer gesetzten Bedingung abhängt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108394

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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