Norm
ABGB §335 ARechtssatz
Unter Nutzen und Vorteil im Sinne des § 335 ABGB sind nur die gesetzlichen oder diejenigen höheren Zinsen zu verstehen, die der Empfänger des Geldes allenfalls durch eine bessere Kapitalanlage erzielt hätte (JBl 1969, 272).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108385Im RIS seit
10.10.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013