RS OGH 1997/9/10 7Ob2336/96x, 3Ob99/10w

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Norm

ABGB §335 A

Rechtssatz

Unter Nutzen und Vorteil im Sinne des § 335 ABGB sind nur die gesetzlichen oder diejenigen höheren Zinsen zu verstehen, die der Empfänger des Geldes allenfalls durch eine bessere Kapitalanlage erzielt hätte (JBl 1969, 272).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108385

Im RIS seit

10.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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