Norm
ABGB §1041 B5Rechtssatz
Von dem Teil der aufgrund der Zusatzübereinkommen, in denen die Abgeltung für die Behandlung von Sonderklassepatienten geregelt ist, von der BVA und der VAE erbrachten Leistungen, der ärztliches Honorar im Sinne § 45 Abs 1 lit b ist, darf ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach § 45 Abs 2 nöKAG einbehalten werden. Auch ein Verwendungsanspruch eines Rechtsträgers eines Krankenhauses kommt nicht in Betracht, da § 45 Abs 1 nöKAG eine abschließende Regelung enthält. Eine Korrektur dieser Anordnung des Gesetzgebers durch einen Verwendungsanspruch, der nur vom Gesetz nicht gedeckte Vermögensverschiebungen ausgleichen soll, ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
HausrücklaßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108380Dokumentnummer
JJR_19970910_OGH0002_009OBA00034_97H0000_001