RS OGH 1997/9/10 9ObA34/97h, 9ObA192/97v, 9ObA270/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1997
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Norm

ABGB §1041 B5
nöKAG §45 Abs1 litb
nöKAG §45 Abs2
nöKAG §57

Rechtssatz

Von dem Teil der aufgrund der Zusatzübereinkommen, in denen die Abgeltung für die Behandlung von Sonderklassepatienten geregelt ist, von der BVA und der VAE erbrachten Leistungen, der ärztliches Honorar im Sinne § 45 Abs 1 lit b ist, darf ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach § 45 Abs 2 nöKAG einbehalten werden. Auch ein Verwendungsanspruch eines Rechtsträgers eines Krankenhauses kommt nicht in Betracht, da § 45 Abs 1 nöKAG eine abschließende Regelung enthält. Eine Korrektur dieser Anordnung des Gesetzgebers durch einen Verwendungsanspruch, der nur vom Gesetz nicht gedeckte Vermögensverschiebungen ausgleichen soll, ist nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 34/97h
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 34/97h
  • 9 ObA 192/97v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 192/97v
  • 9 ObA 270/01y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 270/01y
    Vgl aber; Beisatz: Da bei verfassungskonformer Auslegung § 45 nöKAG nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann, steht Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren im Sinne des § 45 Abs 1 lit b nöKAG zu, sondern es können die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden (so auch VfGH G 4/97 Punkt 3.2.3.3 und 3.3). (T1)

Schlagworte

Hausrücklaß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108380

Dokumentnummer

JJR_19970910_OGH0002_009OBA00034_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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