RS OGH 1997/9/11 6Ob234/97y, 4Ob266/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
KO §7

Rechtssatz

Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108417

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0060OB00234_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten