Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108417Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0060OB00234_97Y0000_001