Index
64/03 Landeslehrer;Norm
LDG 1984 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der R in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Februar 2004, Zl. 6-SchA-68060/34-2004, betreffend Versetzung nach § 25 Z. 2 LDG 1984, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der R in römisch fünf, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Februar 2004, Zl. 6-SchA-68060/34-2004, betreffend Versetzung nach Paragraph 25, Ziffer 2, LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand vorerst seit 1. September 1976 als Vertragslehrerin (Sprachheillehrerin) in einem Vertragsbedienstetenverhältnis und steht seit 1. Mai 1978 - zuletzt als Oberlehrerin - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.
Am 9. August 1980 heiratete sie Walter Erich R., (damals) Lehrer des Polytechnischen Lehrganges, der mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1980 zum Leiter des Polytechnischen Lehrganges in V ernannt wurde.Am 9. August 1980 heiratete sie Walter Erich R., (damals) Lehrer des Polytechnischen Lehrganges, der mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1980 zum Leiter des Polytechnischen Lehrganges in römisch fünf ernannt wurde.
Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1983 wurde ihr gemäß § 21 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, eine schulfeste Stelle am Polytechnischen Lehrgang V verliehen.Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1983 wurde ihr gemäß Paragraph 21, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, eine schulfeste Stelle am Polytechnischen Lehrgang römisch fünf verliehen.
In einer umfangreichen Eingabe vom 19. Mai 2003 wandten sich mehrere Lehrer der Polytechnischen Schule V an den zuständigen Bezirksschulinspektor, das Amt der Kärntner Landesregierung und Personalvertreter, in der sie - aus ihrer Sicht - auf Probleme des Lehrkörpers mit dem Direktor der Polytechnischen Schule - dem Ehegatten der Beschwerdeführerin - und der Beschwerdeführerin hinwiesen und um eine Versetzung der Beschwerdeführerin ersuchten.In einer umfangreichen Eingabe vom 19. Mai 2003 wandten sich mehrere Lehrer der Polytechnischen Schule römisch fünf an den zuständigen Bezirksschulinspektor, das Amt der Kärntner Landesregierung und Personalvertreter, in der sie - aus ihrer Sicht - auf Probleme des Lehrkörpers mit dem Direktor der Polytechnischen Schule - dem Ehegatten der Beschwerdeführerin - und der Beschwerdeführerin hinwiesen und um eine Versetzung der Beschwerdeführerin ersuchten.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich weiters ein Konvolut von Stellungnahmen von zwölf ehemaligen Lehrerinnen und Lehrern der Polytechnischen Schule V, die jeweils aus ihrer Sicht das durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten als Leiter in der Polytechnischen Schule V geprägte, als negativ empfundene Klima an dieser Schule schildern.In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich weiters ein Konvolut von Stellungnahmen von zwölf ehemaligen Lehrerinnen und Lehrern der Polytechnischen Schule römisch fünf, die jeweils aus ihrer Sicht das durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten als Leiter in der Polytechnischen Schule römisch fünf geprägte, als negativ empfundene Klima an dieser Schule schildern.
Mit Erledigung vom 5. November 2003 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Versetzung an die Hauptschule G in Aussicht genommen werde. Gemäß § 28 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), dürften Landeslehrer, die miteinander verheiratet seien, an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet würden. Auf Grund des Betriebs- und Schulklimas an der Polytechnischen Schule V, welches seine Ursache insbesondere in der Dominanz des Schulleiters (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) sowie der Beschwerdeführerin habe und in zahlreichen Unterlagen, welche bei der Dienstbehörde auflägen, dokumentiert sei, sehe sich die belangte Behörde veranlasst, ihre Versetzung in die Wege zu leiten. Ein dienstliches Spannungsverhältnis und Konfliktpotential könne jedenfalls ein dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. So sei ein auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhendes Betriebsklima eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen könne. Zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich bestehe daher ein Zusammenhang. Auf Grund der massiven Probleme des Lehrkörpers mit der Verbindung des Ehepaares R. an der Polytechnischen Schule V liege diese Versetzung im Interesse des zukünftigen Schulklimas an dieser Schule, sodass das dienstliche Interesse an der gegenständlichen, in Aussicht genommenen Versetzung gegeben sei.Mit Erledigung vom 5. November 2003 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Versetzung an die Hauptschule G in Aussicht genommen werde. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 302 (LDG 1984), dürften Landeslehrer, die miteinander verheiratet seien, an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet würden. Auf Grund des Betriebs- und Schulklimas an der Polytechnischen Schule römisch fünf, welches seine Ursache insbesondere in der Dominanz des Schulleiters (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) sowie der Beschwerdeführerin habe und in zahlreichen Unterlagen, welche bei der Dienstbehörde auflägen, dokumentiert sei, sehe sich die belangte Behörde veranlasst, ihre Versetzung in die Wege zu leiten. Ein dienstliches Spannungsverhältnis und Konfliktpotential könne jedenfalls ein dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. So sei ein auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhendes Betriebsklima eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen könne. Zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich bestehe daher ein Zusammenhang. Auf Grund der massiven Probleme des Lehrkörpers mit der Verbindung des Ehepaares R. an der Polytechnischen Schule römisch fünf liege diese Versetzung im Interesse des zukünftigen Schulklimas an dieser Schule, sodass das dienstliche Interesse an der gegenständlichen, in Aussicht genommenen Versetzung gegeben sei.
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2003 dahingehend Stellung, die Formulierungen bezüglich des "vorhandenen Betriebs- und Schulklima" seien für sie unklar. Es gebe an der genannten Schule natürlich ein Betriebsklima, aber es sei nicht so, wie die belangte Behörde versuche, es darzustellen. Es gebe keine durch die Beschwerdeführerin verursachten dienstlichen Spannungen und Konflikte. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin an vier verschiedenen Volksschulen Sprachheilstunden erteile und in ihren Pausen häufig mit dem Auto unterwegs sei, habe sie kaum Gelegenheit, mit ihren Kollegen an der Polytechnischen Schule V in Kontakt zu kommen. Spannungen seien aus diesem Grund nicht möglich. Die von der belangten Behörde genannten angeblichen "zahlreichen Unterlagen" seien ihr von der Schulabteilung am 2. Oktober 2003 als sogenannter "Beweis für die erhobenen Anschuldigungen" zugesandt worden. Inhalt und Stil des Schreibens lasse an der Zurechnungsfähigkeit des Verfassers zweifeln und sei mit Sicherheit nicht die Meinung des derzeitigen Lehrerkollegiums ihrer Schule. All dies entspreche in keiner Weise der Realität. Es sei sehr zu hinterfragen, woher der Bezirksschulinspektor seine Informationen beziehe. Immer wieder spreche er von sogenannten "G'schichtln", die ihm zugetragen würden. Dass auf Grund von solchen "G'schichtln" Amtshandlungen in der Form angedroht würden, sehe sie als Missbrauch der Amtsgewalt. Beweise für die angeblich "rechtlichen Vergehen" seitens der Beschwerdeführerin seien bisher nicht erbracht worden.Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2003 dahingehend Stellung, die Formulierungen bezüglich des "vorhandenen Betriebs- und Schulklima" seien für sie unklar. Es gebe an der genannten Schule natürlich ein Betriebsklima, aber es sei nicht so, wie die belangte Behörde versuche, es darzustellen. Es gebe keine durch die Beschwerdeführerin verursachten dienstlichen Spannungen und Konflikte. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin an vier verschiedenen Volksschulen Sprachheilstunden erteile und in ihren Pausen häufig mit dem Auto unterwegs sei, habe sie kaum Gelegenheit, mit ihren Kollegen an der Polytechnischen Schule römisch fünf in Kontakt zu kommen. Spannungen seien aus diesem Grund nicht möglich. Die von der belangten Behörde genannten angeblichen "zahlreichen Unterlagen" seien ihr von der Schulabteilung am 2. Oktober 2003 als sogenannter "Beweis für die erhobenen Anschuldigungen" zugesandt worden. Inhalt und Stil des Schreibens lasse an der Zurechnungsfähigkeit des Verfassers zweifeln und sei mit Sicherheit nicht die Meinung des derzeitigen Lehrerkollegiums ihrer Schule. All dies entspreche in keiner Weise der Realität. Es sei sehr zu hinterfragen, woher der Bezirksschulinspektor seine Informationen beziehe. Immer wieder spreche er von sogenannten "G'schichtln", die ihm zugetragen würden. Dass auf Grund von solchen "G'schichtln" Amtshandlungen in der Form angedroht würden, sehe sie als Missbrauch der Amtsgewalt. Beweise für die angeblich "rechtlichen Vergehen" seitens der Beschwerdeführerin seien bisher nicht erbracht worden.
Mit Note vom 22. Dezember 2003 nahm der Bezirksschulinspektor für den Bezirk V gegenüber der belangten Behörde zu der in Aussicht genommenen Versetzung der Beschwerdeführerin Stellung, in der er - zusammenfassend - auf die Notwendigkeit dieser Versetzung zur Entschärfung des über Jahre währenden Konfliktes im Kollegium der gegenständlichen Schule hinwies.Mit Note vom 22. Dezember 2003 nahm der Bezirksschulinspektor für den Bezirk römisch fünf gegenüber der belangten Behörde zu der in Aussicht genommenen Versetzung der Beschwerdeführerin Stellung, in der er - zusammenfassend - auf die Notwendigkeit dieser Versetzung zur Entschärfung des über Jahre währenden Konfliktes im Kollegium der gegenständlichen Schule hinwies.
Mit Erledigung vom 8. Jänner 2004 übersandte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sowie dem Leiter der Polytechnischen Schule V (dem Ehegatten der Beschwerdeführerin) die Protokolle (Stellungnahmen) der zwölf ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer der Polytechnischen Schule V sowie die Stellungnahme des Bezirksschulinspektors, die - so die belangte Behörde - in eindeutiger Form die angespannte Situation an dieser Schule umschrieben und die massiven Probleme des Lehrkörpers mit der Verbindung des Ehepaares R. zum Ausdruck brächten.Mit Erledigung vom 8. Jänner 2004 übersandte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sowie dem Leiter der Polytechnischen Schule römisch fünf (dem Ehegatten der Beschwerdeführerin) die Protokolle (Stellungnahmen) der zwölf ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer der Polytechnischen Schule römisch fünf sowie die Stellungnahme des Bezirksschulinspektors, die - so die belangte Behörde - in eindeutiger Form die angespannte Situation an dieser Schule umschrieben und die massiven Probleme des Lehrkörpers mit der Verbindung des Ehepaares R. zum Ausdruck brächten.
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Jänner 2004 dahingehend Stellung, der Sachverhalt, den die belangte Behörde als Grund für eine in Aussicht genommene Versetzung heranziehe, sei in keiner Weise zutreffend. An "unserer Schule" herrsche, wie auch die Jahre davor, ein Betriebsklima, das sich nicht von dem an anderen Schulen unterscheide. Es herrsche ein gutes Einvernehmen seitens der Beschwerdeführerin mit der überwiegenden Mehrheit der Kollegen. Die Stellungnahme des Bezirksschulinspektors vom 22. Dezember 2003 sei für sie nicht nachvollziehbar. Gespräche zwischen ihm und der Beschwerdeführerin habe es seit fast einem Jahr nicht mehr gegeben. Verwunderlich sei ihrer Ansicht nach, dass der Bezirksschulinspektor zu einem Zeitpunkt mit Recherchen über die Polytechnische Schule V begonnen habe, als ihrer Ansicht nach zwischen ihr und dem Bezirksschulinspektor noch ein ausgezeichnetes Gesprächsklima vorhanden gewesen sei. Am 8. April 2002 habe an der Polytechnischen Schule V eine Bezirksveranstaltung für Schülerberater und Direktoren der Hauptschulen und Polytechnischen Schulen stattgefunden. Es habe sehr konstruktive Ideen und Vorschläge für gemeinsame pädagogische Projekte gegeben. Die belangte Behörde habe in ihrer Erledigung vom 8. Jänner 2004 das am 29. Dezember 2003 stattgefundene Gespräch zwischen dem Bezirksschulinspektor und der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe dieses Gespräch gesucht, weil sie die Darstellungen in den unzähligen Schreiben der Schulabteilung betreffend die Erteilung von Sprachheilunterricht und das "Schulklima" nicht mehr habe nachvollziehen können und an einer Klärung der Situation interessiert gewesen sei. Das Gespräch mit dem Bezirksschulinspektor sei für die Beschwerdeführerin sehr positiv und konstruktiv gewesen. Sie sei der Meinung gewesen, viele der erhobenen Anschuldigungen hätten ausgeräumt werden können und sie hätte glaubhaft machen können, dass durch die wenigen Stunden, die sie an der Polytechnischen Schule V verpflichtet sei (ein bis zwei Stunden pro Tag), Konflikte durch ihre Person nicht entstehen könnten und dies auch nicht der Fall wäre. Der Bezirksschulinspektor habe ihr Engagement für die Schule und ihre pädagogischen Fähigkeiten sowie die Qualität im Unterricht außer Zweifel gestellt und gemeint, dass sie seinen Vorstellungen als gute Lehrerin absolut entsprechen würde. Sie habe mehrmals betont, dass sie bereits im vergangenen Jahr alles ihr Mögliche unternommen hätte, damit Anschuldigungen dieser Art nicht entstehen könnten. Zum Zeitpunkt dieses Gesprächs habe sie jedoch nicht gewusst, dass der Bezirksschulinspektor bereits seine Stellungnahme an die belangte Behörde verfasst hätte. Die Briefe der Kollegen hätten sie sehr verblüfft, weil sie mit keinem der Kollegen während ihrer gemeinsamen Arbeit an der Polytechnischen Schule V in irgendeiner Weise Auseinandersetzungen oder Konflikte gehabt habe. Die Briefe seien zum Teil Gedächtnisprotokolle und ohne Unterschrift. Sie seien sich in Formulierungen und Aussagen auffallend ähnlich. Auch seien sie alle in der Zeit zwischen demHiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Jänner 2004 dahingehend Stellung, der Sachverhalt, den die belangte Behörde als Grund für eine in Aussicht genommene Versetzung heranziehe, sei in keiner Weise zutreffend. An "unserer Schule" herrsche, wie auch die Jahre davor, ein Betriebsklima, das sich nicht von dem an anderen Schulen unterscheide. Es herrsche ein gutes Einvernehmen seitens der Beschwerdeführerin mit der überwiegenden Mehrheit der Kollegen. Die Stellungnahme des Bezirksschulinspektors vom 22. Dezember 2003 sei für sie nicht nachvollziehbar. Gespräche zwischen ihm und der Beschwerdeführerin habe es seit fast einem Jahr nicht mehr gegeben. Verwunderlich sei ihrer Ansicht nach, dass der Bezirksschulinspektor zu einem Zeitpunkt mit Recherchen über die Polytechnische Schule römisch fünf begonnen habe, als ihrer Ansicht nach zwischen ihr und dem Bezirksschulinspektor noch ein ausgezeichnetes Gesprächsklima vorhanden gewesen sei. Am 8. April 2002 habe an der Polytechnischen Schule römisch fünf eine Bezirksveranstaltung für Schülerberater und Direktoren der Hauptschulen und Polytechnischen Schulen stattgefunden. Es habe sehr konstruktive Ideen und Vorschläge für gemeinsame pädagogische Projekte gegeben. Die belangte Behörde habe in ihrer Erledigung vom 8. Jänner 2004 das am 29. Dezember 2003 stattgefundene Gespräch zwischen dem Bezirksschulinspektor und der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe dieses Gespräch gesucht, weil sie die Darstellungen in den unzähligen Schreiben der Schulabteilung betreffend die Erteilung von Sprachheilunterricht und das "Schulklima" nicht mehr habe nachvollziehen können und an einer Klärung der Situation interessiert gewesen sei. Das Gespräch mit dem Bezirksschulinspektor sei für die Beschwerdeführerin sehr positiv und konstruktiv gewesen. Sie sei der Meinung gewesen, viele der erhobenen Anschuldigungen hätten ausgeräumt werden können und sie hätte glaubhaft machen können, dass durch die wenigen Stunden, die sie an der Polytechnischen Schule römisch fünf verpflichtet sei (ein bis zwei Stunden pro Tag), Konflikte durch ihre Person nicht entstehen könnten und dies auch nicht der Fall wäre. Der Bezirksschulinspektor habe ihr Engagement für die Schule und ihre pädagogischen Fähigkeiten sowie die Qualität im Unterricht außer Zweifel gestellt und gemeint, dass sie seinen Vorstellungen als gute Lehrerin absolut entsprechen würde. Sie habe mehrmals betont, dass sie bereits im vergangenen Jahr alles ihr Mögliche unternommen hätte, damit Anschuldigungen dieser Art nicht entstehen könnten. Zum Zeitpunkt dieses Gesprächs habe sie jedoch nicht gewusst, dass der Bezirksschulinspektor bereits seine Stellungnahme an die belangte Behörde verfasst hätte. Die Briefe der Kollegen hätten sie sehr verblüfft, weil sie mit keinem der Kollegen während ihrer gemeinsamen Arbeit an der Polytechnischen Schule römisch fünf in irgendeiner Weise Auseinandersetzungen oder Konflikte gehabt habe. Die Briefe seien zum Teil Gedächtnisprotokolle und ohne Unterschrift. Sie seien sich in Formulierungen und Aussagen auffallend ähnlich. Auch seien sie alle in der Zeit zwischen dem
8. und 19. Oktober 2003 verfasst worden. Dies lasse eine organisierte "Mobbingaktion" mit der Absicht vermuten, sie anzuschwärzen. Durch Rückfragen bei einigen Kollegen, die diese Briefe verfasst hätten, habe sie in Erfahrung bringen können, dass diese telefonisch kontaktiert und gebeten worden wären, ihre negativen Erfahrungen an der Polytechnischen Schule V schriftlich festzuhalten, "um den Leid tragenden Kollegen im heurigen Schuljahr" zu helfen. Die Absicht und Tragweite der Briefaktion sei den Verfassern nicht bewusst und in der Form auch nicht beabsichtigt gewesen. Ein Brief einer Kollegin aus dem Jahre 1987/88 sei für die Beschwerdeführerin mehr als fragwürdig. Es sei erstaunlich, dass weite Passagen des Schreibens mit direkten Reden, also wortwörtlich, zitiert worden seien. Wie man sich nach so langer Zeit an derartige Einzelheiten und Formulierungen erinnern könne, sei für die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und stehe auch in keiner Relation zur Gegenwart. Die schriftliche Sachverhaltsdarstellung des Bezirksschulinspektors vom 22. Dezember 2003, in der er "das dienstliche Spannungsverhältnis und Konfliktpotential an der PTS" beschreibe, sei eine von ihm angenommene einseitige Darstellung. Es sei jedoch auch dieser Sachverhalt nach Ansicht der Beschwerdeführerin in dem Gespräch vom 29. Dezember 2003 geklärt worden, in dem sie dem Bezirksschulinspektor anhand mehrerer Beispiele habe darlegen können, dass sich seit dem letzten Jahr an dieser Schule vieles geändert habe und sein Informationsstand in dieser Causa nicht der aktuellen Situation entspreche. Aus diesem Grund sei auch die letzte Erledigung der belangten Behörde, insbesondere in Bezug auf das heurige Schuljahr, nicht relevant. Es bestehe "somit kein dienstliches Interesse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes". Es könne auch kein dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin an eine Hauptschule bestehen, weil dies nicht ihrem Ausbildungsstand entspreche. Sie habe sich bereits 1977 für den damaligen Polytechnischen Lehrgang entschieden und neben umfassenden Ausbildungen auch eine weitere Lehrbefähigung für diesen Schultyp absolviert. Mangels eines dienstlichen Interesses sei daher die in Aussicht genommene Versetzung rechtswidrig.8. und 19. Oktober 2003 verfasst worden. Dies lasse eine organisierte "Mobbingaktion" mit der Absicht vermuten, sie anzuschwärzen. Durch Rückfragen bei einigen Kollegen, die diese Briefe verfasst hätten, habe sie in Erfahrung bringen können, dass diese telefonisch kontaktiert und gebeten worden wären, ihre negativen Erfahrungen an der Polytechnischen Schule römisch fünf schriftlich festzuhalten, "um den Leid tragenden Kollegen im heurigen Schuljahr" zu helfen. Die Absicht und Tragweite der Briefaktion sei den Verfassern nicht bewusst und in der Form auch nicht beabsichtigt gewesen. Ein Brief einer Kollegin aus dem Jahre 1987/88 sei für die Beschwerdeführerin mehr als fragwürdig. Es sei erstaunlich, dass weite Passagen des Schreibens mit direkten Reden, also wortwörtlich, zitiert worden seien. Wie man sich nach so langer Zeit an derartige Einzelheiten und Formulierungen erinnern könne, sei für die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und stehe auch in keiner Relation zur Gegenwart. Die schriftliche Sachverhaltsdarstellung des Bezirksschulinspektors vom 22. Dezember 2003, in der er "das dienstliche Spannungsverhältnis und Konfliktpotential an der PTS" beschreibe, sei eine von ihm angenommene einseitige Darstellung. Es sei jedoch auch dieser Sachverhalt nach Ansicht der Beschwerdeführerin in dem Gespräch vom 29. Dezember 2003 geklärt worden, in dem sie dem Bezirksschulinspektor anhand mehrerer Beispiele habe darlegen können, dass sich seit dem letzten Jahr an dieser Schule vieles geändert habe und sein Informationsstand in dieser Causa nicht der aktuellen Situation entspreche. Aus diesem Grund sei auch die letzte Erledigung der belangten Behörde, insbesondere in Bezug auf das heurige Schuljahr, nicht relevant. Es bestehe "somit kein dienstliches Interesse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes". Es könne auch kein dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin an eine Hauptschule bestehen, weil dies nicht ihrem Ausbildungsstand entspreche. Sie habe sich bereits 1977 für den damaligen Polytechnischen Lehrgang entschieden und neben umfassenden Ausbildungen auch eine weitere Lehrbefähigung für diesen Schultyp absolviert. Mangels eines dienstlichen Interesses sei daher die in Aussicht genommene Versetzung rechtswidrig.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 25 Z. 2 und 28 Abs. 1 LDG 1984 die Versetzung der Beschwerdeführerin "von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 16.2.2004 aus Dienstesrücksichten von der Polytechnischen Schule V an die Hauptschule G" aus. Nach Darstellung des Werdeganges der Beschwerdeführerin und des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, die aus dem Schreiben des Lehrerkollegiums vom 19. Mai 2003 sowie aus den im Akt aufliegenden Protokollen von ehemaligen Lehrerinnen der Polytechnischen Schule V ersichtlichen Vorwürfe und Beschwerden gegenüber dem "Lehrerehepaar" Walter R. und der Beschwerdeführerin könnten wie folgt zusammengefasst werden:Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 25, Ziffer 2 und 28 Absatz eins, LDG 1984 die Versetzung der Beschwerdeführerin "von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 16.2.2004 aus Dienstesrücksichten von der Polytechnischen Schule römisch fünf an die Hauptschule G" aus. Nach Darstellung des Werdeganges der Beschwerdeführerin und des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, die aus dem Schreiben des Lehrerkollegiums vom 19. Mai 2003 sowie aus den im Akt aufliegenden Protokollen von ehemaligen Lehrerinnen der Polytechnischen Schule römisch fünf ersichtlichen Vorwürfe und Beschwerden gegenüber dem "Lehrerehepaar" Walter R. und der Beschwerdeführerin könnten wie folgt zusammengefasst werden:
"Die Beschwerdeführerin tritt als Sprachrohr der 'Schulleitung' auf und genießt einen 'Sonderstatus' als Lehrerin an der Schule. Dieser Sonderstatus macht sich unter anderem insbesondere auch bei der Diensteinteilung der Beschwerdeführerin durch die Schulleitung bemerkbar. So gibt es klare Teilungsziffern im Pflichtfach Berufsorientierung der Beschwerdeführerin. Es ist Standard, dass die Beschwerdeführerin in Englisch immer die erste Leistungsgruppe mit den besten Schülern unterrichtet. Mehrmals konnte als Vertretungsgrund für die Beschwerdeführerin 'privat' am Vertretungsblatt im Konferenzzimmer beobachtet werden. Weiters wird der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, dass sie sich ständig in schulische Belange einmischt, die eigentlich in die Kompetenz der Schulleitung fallen. Gleichzeitig spielt die Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle bei Lehrerkonferenzen. So ist es angeblich gängige Praxis, dass die Beschwerdeführerin eine 'Projektidee' oder einen 'Verbesserungsvorschlag' äußerte und dieser dann wenige Tage später oder bei der nächsten Konferenz vom Schulleiter 'verordnet' worden ist. Es soll zu gezielten Steuerungen von Konferenzabläufen und Dienstbesprechungen durch das Lehrerehepaar R. gekommen sein. Gleichzeitig werden Drohungen an die Vertragslehrer des Lehrerkollegiums bei Lehrerkonferenzen in der Form ausgesprochen, dass diese mit dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen müssen. Seitens des Lehrerehepaares R. ist die Demonstration von Stärke und Macht gegenüber dem Lehrerkollegium an der Tagesordnung. Zudem wird mit den Existenzängsten jüngerer Kolleginnen gespielt, wobei überhaupt ein starker Leistungsdruck an der Schule vorherrscht.
Der Umgangston des Schulleiters wird als fordernd, befehlend, unhöflich und autoritär beschrieben. Des weiteren wird der Schulleitung eine gewisse Unkorrektheit und Ungleichbehandlung sowie eine willkürliche Vorgangsweise im Bezug auf Diensteinteilungen, Gruppengrößen der Fachbereiche, Stundenpläne, Supplierpläne, Lehrfächerverteilung und Verwendung von Personalreservestunden zum Vorwurf gemacht.
Der in Kritik gezogenen Führungsstil von Herrn DPS W. R. sowie das Zusammenspiel bzw. die Dominanz des Lehrerehepaares W. und S. R. als auch der dominante Einfluss der Beschwerdeführerin auf Organisation, Lehrerverhalten, Arbeitsabläufe, Lehrerkonferenzen, etc. am Schulstandort der PS V waren bzw. sind die Ursache dafür, dass es zu massiven Spannungen zwischen dem Lehrerkollegium und dem Lehrerehepaar R. gekommen ist."Der in Kritik gezogenen Führungsstil von Herrn DPS W. R. sowie das Zusammenspiel bzw. die Dominanz des Lehrerehepaares W. und Sitzung R. als auch der dominante Einfluss der Beschwerdeführerin auf Organisation, Lehrerverhalten, Arbeitsabläufe, Lehrerkonferenzen, etc. am Schulstandort der PS römisch fünf waren bzw. sind die Ursache dafür, dass es zu massiven Spannungen zwischen dem Lehrerkollegium und dem Lehrerehepaar R. gekommen ist."
Weiters führte die belangte Behörde aus:
"Diese Situation - wie in der schriftlichen Sachverhaltsdarstellung des Schulaufsichtsorganes vom 22.12.2003 angeführt - stellt auch das Schulreferat der Bezirksverwaltungsbehörde als Außenstelle der Dienstbehörde vor massive Probleme, zumal sich kein Lehrer des Bezirkes V freiwillig an die Polytechnische Schule V versetzen lassen will. Lehrer, die eventuell für eine Versetzung an die Polytechnische Schule V in Frage kommen würden und diesbezüglich kontaktiert werden, bekunden zwar, sehr gerne an diesem Schultyp - was die Altersstruktur und die Lerninhalte betrifft - unterrichten zu wollen, jedoch einer Versetzung an die PS V unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht näherzutreten. So wurden im Zeitraum von 1994 - 2004 im Fach Ernährung und Hauswirtschaft insgesamt 7 LehrerInnen an der Schule eingesetzt, wobei davon 6 LehrerInnen die zugeteilten PTS-Stunden nicht 'freiwillig' übernommen haben. Umgekehrt hat das schlechte Schulklima an der PS V zu überproportionalen Fluktuationen von Lehrkräften an andere Schulstandorte in den letzten Jahren geführt, wobei als 'inoffizieller' Versetzungsgrund immer wieder die konfliktträchtige Situation sowie das schlechte Betriebs- und Schulklima an der Polytechnischen Schule V genannt worden ist. So haben sich im Zeitraum von 1994 - 2004 insgesamt 17 LehrerInnen von der PS V an andere Schulstandorte versetzen lassen. Auch im laufenden Schuljahr 2003/2004 sind auf Grund der vorliegenden Umstände lt. Auskunft der Schulaufsicht wiederum Versetzungsansuchen für das Schuljahr 2004/2005 zu erwarten."Diese Situation - wie in der schriftlichen Sachverhaltsdarstellung des Schulaufsichtsorganes vom 22.12.2003 angeführt - stellt auch das Schulreferat der Bezirksverwaltungsbehörde als Außenstelle der Dienstbehörde vor massive Probleme, zumal sich kein Lehrer des Bezirkes römisch fünf freiwillig an die Polytechnische Schule römisch fünf versetzen lassen will. Lehrer, die eventuell für eine Versetzung an die Polytechnische Schule römisch fünf in Frage kommen würden und diesbezüglich kontaktiert werden, bekunden zwar, sehr gerne an diesem Schultyp - was die Altersstruktur und die Lerninhalte betrifft - unterrichten zu wollen, jedoch einer Versetzung an die PS römisch fünf unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht näherzutreten. So wurden im Zeitraum von 1994 - 2004 im Fach Ernährung und Hauswirtschaft insgesamt 7 LehrerInnen an der Schule eingesetzt, wobei davon 6 LehrerInnen die zugeteilten PTS-Stunden nicht 'freiwillig' übernommen haben. Umgekehrt hat das schlechte Schulklima an der PS römisch fünf zu überproportionalen Fluktuationen von Lehrkräften an andere Schulstandorte in den letzten Jahren geführt, wobei als 'inoffizieller' Versetzungsgrund immer wieder die konfliktträchtige Situation sowie das schlechte Betriebs- und Schulklima an der Polytechnischen Schule römisch fünf genannt worden ist. So haben sich im Zeitraum von 1994 - 2004 insgesamt 17 LehrerInnen von der PS römisch fünf an andere Schulstandorte versetzen lassen. Auch im laufenden Schuljahr 2003/2004 sind auf Grund der vorliegenden Umstände lt. Auskunft der Schulaufsicht wiederum Versetzungsansuchen für das Schuljahr 2004/2005 zu erwarten.
Aus den der Dienstbehörde vorliegenden Unterlagen geht eindeutig hervor, dass insbesondere seitens der Schulaufsicht seit Beginn des Jahres 2002 etliche Versuche in Form von zahlreichen Gesprächen zwischen dem Bezirksschulinspektor und dem Lehrerehepaar R. unternommen worden sind, um Lösungsversuche zu erzielen, jedoch haben all diese Versuche fehlgeschlagen und zu keiner Verbesserung des Schulklimas geführt, zumal beim Lehrerehepaar R. verfestigte Verhaltensmuster vorliegen und keinerlei Veränderungsbereitschaft in Bezug auf Führungsstil und Führungsverhalten des Lehrerehepaares R. erkennbar ist."
Im Sinne der Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör - so die belangte Behörde weiter - seien die Beschwerdeführerin und der Direktor der Polytechnischen Schule mit den erhobenen Vorwürfen und Beschwerden konfrontiert und sämtliche Unterlagen, die der belangten Behörde vom Bezirksschulrat V bzw. direkt vom Lehrerkollegium der Polytechnischen Schule übermittelt worden seien, zur Kenntnisnahme vorgelegt worden.Im Sinne der Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör - so die belangte Behörde weiter - seien die Beschwerdeführerin und der Direktor der Polytechnischen Schule mit den erhobenen Vorwürfen und Beschwerden konfrontiert und sämtliche Unterlagen, die der belangten Behörde vom Bezirksschulrat römisch fünf bzw. direkt vom Lehrerkollegium der Polytechnischen Schule übermittelt worden seien, zur Kenntnisnahme vorgelegt worden.
Nach weiterer Wiedergabe der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie des Direktors der Polytechnischen Schule V (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) führt die belangte Behörde weiter aus, sie habe nun als Dienstbehörde die verschiedenen Vorbringen in ihrer Beweiswürdigung in entsprechender Form zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Insgesamt stelle sich die Situation für die belangte Behörde so dar, dass das Schul- und Arbeitsklima an der Polytechnischen Schule V bereits über einen längeren Zeitraum in einem hohen Ausmaß gestört sei, sodass ein rechtliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin auf Grund des festgestellten Sachverhaltes außer Zweifel stehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers eine Ermessensentscheidung wäre, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen fände. Ein dienstliches Spannungsverhältnis und Konfliktpotential könne jedenfalls bereits ein dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. Das dienstliche Interesse sei dabei ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Lehrer oder die Lehrerin diese Momente schuldhaft herbeigeführt hätten. So sei das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen könne. Zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich bestehe daher ein nicht zu leugnender Zusammenhang. Es sei offensichtlich, dass es gerade zur Erfüllung der nach dem Schulorganisationsgesetz gestellten Aufgaben einer Beruhigung der kollegialen Atmosphäre innerhalb der Polytechnischen Schule V bedürfe. Die der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen dokumentierten eindeutig, dass bereits in den letzten Schuljahren ein schlechtes Betriebs- und Schulklima an dieser Schule vorgeherrscht hätten, das auch im laufenden Schuljahr 2003/2004 seine Fortsetzung finde. Die Ursache dafür liege eindeutig in der Dominanz des "Lehrerehepaares" Walter R. und der Beschwerdeführerin, sodass eine Beendigung dieses Spannungsverhältnisses und Konfliktpotentials an der Schule ein dienstliches Interesse im Sinn der Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 darstelle. Für die Dienstbehörde zeichne sich das Führungsverhalten bzw. der Führungsstil einer "objektiven und guten" Schulleitung u.a. durch folgende Verhaltensmuster aus:Nach weiterer Wiedergabe der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie des Direktors der Polytechnischen Schule römisch fünf (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) führt die belangte Behörde weiter aus, sie habe nun als Dienstbehörde die verschiedenen Vorbringen in ihrer Beweiswürdigung in entsprechender Form zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Insgesamt stelle sich die Situation für die belangte Behörde so dar, dass das Schul- und Arbeitsklima an der Polytechnischen Schule römisch fünf bereits über einen längeren Zeitraum in einem hohen Ausmaß gestört sei, sodass ein rechtliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin auf Grund des festgestellten Sachverhaltes außer Zweifel stehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers eine Ermessensentscheidung wäre, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen fände. Ein dienstliches Spannungsverhältnis und Konfliktpotential könne jedenfalls bereits ein dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. Das dienstliche Interesse sei dabei ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Lehrer oder die Lehrerin diese Momente schuldhaft herbeigeführt hätten. So sei das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen könne. Zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich bestehe daher ein nicht zu leugnender Zusammenhang. Es sei offensichtlich, dass es gerade zur Erfüllung der nach dem Schulorganisationsgesetz gestellten Aufgaben einer Beruhigung der kollegialen Atmosphäre innerhalb der Polytechnischen Schule römisch fünf bedürfe. Die der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen dokumentierten eindeutig, dass bereits in den letzten Schuljahren ein schlechtes Betriebs- und Schulklima an dieser Schule vorgeherrscht hätten, das auch im laufenden Schuljahr 2003/2004 seine Fortsetzung finde. Die Ursache dafür liege eindeutig in der Dominanz des "Lehrerehepaares" Walter R. und der Beschwerdeführerin, sodass eine Beendigung dieses Spannungsverhältnisses und Konfliktpotentials an der Schule ein dienstliches Interesse im Sinn der Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 darstelle. Für die Dienstbehörde zeichne sich das Führungsverhalten bzw. der Führungsstil einer "objektiven und guten" Schulleitung u.a. durch folgende Verhaltensmuster aus:
"Freundlicher Kommunikationsstil, persönliche Anteilnahme, Gleichgewicht zwischen Distanz und Nähe, gegenseitiges Vertrauen, kooperative Leitungsarbeit, teilnehmerzentrierte Konferenzleitung und Gesprächskultur, Transparenz im Werdeprozess von Entscheidungen, offenes Ohr für Anliegen und Probleme, Schaffung von Zielklarheit, Sicherung der organisatorischen Abläufe, aktive Konfliktberatung und bewusstes Konfliktmanagement.
Seitens der Dienstbehörde wird eindeutig festgestellt, dass niemals die Schulleitung alleine für Schulklima, Kommunikation und Kooperation sowie reibungslose Abläufe an der Schule verantwortlich sein kann, dennoch muss mit aller Deutlichkeit festgestellt werden, dass gegenseitiges Vertrauen, Motivation der Lehrerschaft, Kommunikation und Kooperation mit den Lehrern und das Treffen von nachvollziehbaren, transparenten und weitgehend akzeptierten Entscheidungen sowie die aktive Konfliktvorbeugung den Kern einer jeden Führungsaufgabe ausmacht, wie das auch die Position eines Schulleiters darstellt. Diese Verhaltensmuster müssen umso mehr zum Tragen kommen, wenn ein Lehrerehepaar im dienstlichen Verhältnis der 'Über- und Unterordnung' an ein und derselben Schule beschäftigt ist, um jegliche Gefährdung von dienstlichen Interessen auszuschließen."
Dem "Lehrerehepaar" W. R. und der Beschwerdeführerin sei es offensichtlich über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen, eine entsprechende Vertrauensbasis, die Grundlage für jede positive Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft darstelle, zum Lehrerkollegium aufzubauen, was durch die hohe Anzahl von Lehrerwechseln am Schulstandort eindeutig manifestiert werde. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass mehrere Versuche insbesondere seitens der Schulaufsicht unternommen worden seien, durch gemeinsame Gespräche Lösungsversuche zu erzielen, um eine Verbesserung des Schulklimas herbeizuführen, jedoch hätten alle diese Versuche nichts gefruchtet und seien für das Schulklima nicht nur ohne Folgen geblieben, sondern hätten sich die konflikthaften Verhaltensweisen des "Lehrerehepaares" W. R. und der Beschwerdeführerin insbesondere gegenüber der Schulaufsicht und Dienstbehörde noch verstärkt, sodass auch im laufenden Schuljahr 2003/2004 keine Entspannung der Situation eingetreten sei. Dass das Verhalten des "Lehrerehepaares" W. R. und der Beschwerdeführerin auch im Schuljahr 2003/2004 nicht auf Kooperation, sondern auf Konfrontation gegenüber der Schulaufsicht und der Dienstbehörde ausgerichtet sei, werde auch durch das beharrliche Ignorieren von Dienstanweisungen hinsichtlich der Erteilung des Sprachheilunterrichts an der Volksschule D durch die Beschwerdeführerin noch zusätzlich unterstrichen. Der diesbezügliche, aus dem Akteninhalt ersichtliche Schriftverkehr spreche für sich.
Auch die schriftlich dargelegten Einwände der Beschwerdeführerin und des Direktors der Polytechnischen Schule W. R. könnten nach Ansicht der Dienstbehörde die eindeutigen Stellungnahmen des Lehrerkollegiums, die protokollierte Stellungnahme von ehemaligen "LehrerInnen" als auch die klaren und eindeutigen Aussagen seitens der Schulaufsicht nicht entkräften, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Direktor der Polytechnischen Schule W. R. in ihren im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen bloße Schutzbehauptungen aufgestellt hätten und inhaltlich nicht näher auf die vorgebrachten Vorwürfe und Beschwerden eingegangen seien. Wenn das "Lehrerehepaar R." von einer organisierten "Mobbingaktion" spreche, so sei dies für die Dienstbehörde nicht nachvollziehbar, zumal die Ausführungen in den protokollierten Stellungnahmen von ehemaligen "LehrerInnen" eine eindeutige Aussagekraft besäßen. Dass diese Aussagen auf persönlich Erlebtem der Betroffenen im täglichen schulischen Umgang mit dem "Lehrerehepaar R." beruhten, sei nur allzu logisch, wobei die Vorwürfe für die Dienstbehörde sachlich gerechtfertigt erschienen und keine emotionsgeladenen Argumente darstellten. Dass die Protokolle im Wesentlichen die gleichen Aussagen und Formulierungen aufwiesen, liege für die Dienstbehörde in der Natur der Sache, zumal die Betroffenen ihre persönlichen Erfahrungen und Wahrnehmungen hinsichtlich der Machtposition des "Lehrerehepaares R." sowie im Hinblick auf das schlechte Schulklima an der Schule dokumentieren wollten. Die dabei zum Ausdruck kommenden identischen Sichtweisen der Betroffenen verstärkten eher den Gesamteindruck eines nicht funktionierenden Personalmanagements an der Schule. Wenn die Schulleitung davon spreche, dass der "ungewöhnlich hohe Lehrerwechsel" unmittelbar mit dem Dienstantritt des Schulaufsichtsorgans am 1. November 2001 zusammenhinge, könne dies wohl nur als "klassische" Schutzbehauptung verstanden werden, zumal die gegenständliche Problematik an der Schule nicht erst seit etwa zwei Jahren akut, sondern bereits über einen längeren Zeitraum latent existent sei. Dass die Problemfälle an der Schule nicht schon viel früher einer entsprechenden Lösung zugeführt worden seien, habe seine Ursache auch darin, dass das "Lehrerehepaar R." durch Drohungen mit den Existenzängsten jüngerer "LehrerInnen - insbesondere VertragslehrerInnen" - gespielt und diese dadurch eingeschüchtert und mundtot gemacht habe. Wenn nun von Seiten des Lehrerkollegiums, von Seiten ehemaliger Lehrerkolleginnen als auch von Seiten der Schulaufsicht derartige massive Vorwürfe gegenüber dem "Lehrerehepaar" Walter R. und die Beschwerdeführerin erhoben würden, so stehe nach Abwägung aller Argumente und Gegenargumente, Fakten und sämtlicher Vorbringen für die belangte Behörde eines fest: Die Versetzung der Beschwerdeführerin von der Polytechnischen Schule V an die Hauptschule G liege im dienstlichen Interesse, sodass wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen sei.Auch die schriftlich dargelegten Einwände der Beschwerdeführerin und des Direktors der Polytechnischen Schule W. R. könnten nach Ansicht der Dienstbehörde die eindeutigen Stellungnahmen des Lehrerkollegiums, die protokollierte Stellungnahme von ehemaligen "LehrerInnen" als auch die klaren und eindeutigen Aussagen seitens der Schulaufsicht nicht entkräften, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Direktor der Polytechnischen Schule W. R. in ihren im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen bloße Schutzbehauptungen aufgestellt hätten und inhaltlich nicht näher auf die vorgebrachten Vorwürfe und Beschwerden eingegangen seien. Wenn das "Lehrerehepaar R." von einer organisierten "Mobbingaktion" spreche, so sei dies für die Dienstbehörde nicht nachvollziehbar, zumal die Ausführungen in den protokollierten Stellungnahmen von ehemaligen "LehrerInnen" eine eindeutige Aussagekraft besäßen. Dass diese Aussagen auf persönlich Erlebtem der Betroffenen im täglichen schulischen Umgang mit dem "Lehrerehepaa