RS OGH 2025/7/23 6Ob2100/96h; 4Ob353/98k; 10Ob9/12i; 4Ob174/11h; 9Ob43/13h; 4Ob155/14v; 9Ob23/19a; 3

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Rechtssatz

Voraussetzung für eine Prospekthaftung ist schon angesichts ihres schadenersatzrechtlichen Charakters, dass der in Anspruch Genommene die Unrichtigkeit der Prospektangaben kennt oder kennen musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108625

Im RIS seit

11.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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