RS OGH 1997/9/11 6Ob2100/96h, 8Ob105/13v, 10Ob48/13a, 4Ob90/14k, 1Ob35/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
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Norm

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1295 Ia3b
BörseG §80
KMG §11
ZPO §272 D

Rechtssatz

In der Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss eines Anlegers ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2100/96h
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 2100/96h
    Veröff SZ 70/179
  • 8 Ob 105/13v
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 105/13v
    Auch; Beisatz: Der geschädigte Anleger hat vielmehr zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. (T1)
  • 10 Ob 48/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 48/13a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein solches Vertrauen kann nicht nur durch die Kenntnis des konkreten Bestätigungsvermerks geschaffen werden, sondern ist auch denkbar, wenn die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst war. Dies setzt voraus, dass der Berater die Bestätigungsvermerke gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren hat. (T2)
  • 4 Ob 90/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 90/14k
  • 1 Ob 35/18f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 35/18f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108627

Im RIS seit

11.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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