RS OGH 1997/9/16 5Ob2020/96m

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

MRG §46a Abs4 Z2
  1. MRG § 46a heute
  2. MRG § 46a gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 46a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Was die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 46a Abs 4 Z 2 MRG anlangt, so ist es unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen - an sich heiklen - Eingriff in bestehende Verträge, der eher eine einschränkende Auslegung des Anhebungsrechtes nahelegt (vergleiche 5 Ob 11/96), nur unter bestimmten engen Voraussetzungen erlaubt, und Vermietern, denen es ohnehin gelungen ist, eine Mietzinsvereinbarung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erreichen, kein Recht auf weitere Anhebung des Mietzinses nach § 46a Abs 4 MRG gewährt hat.Was die behauptete Verfassungswidrigkeit des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG anlangt, so ist es unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen - an sich heiklen - Eingriff in bestehende Verträge, der eher eine einschränkende Auslegung des Anhebungsrechtes nahelegt (vergleiche 5 Ob 11/96), nur unter bestimmten engen Voraussetzungen erlaubt, und Vermietern, denen es ohnehin gelungen ist, eine Mietzinsvereinbarung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erreichen, kein Recht auf weitere Anhebung des Mietzinses nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG gewährt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0108590">5 Ob 2020/96m
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2020/96m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108590

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB02020_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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