Norm
MRG §16 Abs1 Z7Rechtssatz
Mietzinsvereinbarungen sind "bis" zum jeweils angemessenen Betrag zulässig; liegt der vereinbarte Betrag - selbst deutlich - darunter, kann es sich dennoch um eine Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 MRG aF (oder anderer gleichartiger mietrechtlicher Regelungen) handeln.Mietzinsvereinbarungen sind "bis" zum jeweils angemessenen Betrag zulässig; liegt der vereinbarte Betrag - selbst deutlich - darunter, kann es sich dennoch um eine Mietzinsvereinbarung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG aF (oder anderer gleichartiger mietrechtlicher Regelungen) handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108583Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00134_97K0000_002