RS OGH 1997/9/16 5Ob285/97s

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

GBG §65 Abs2

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über den Antrag des siegreichen Löschungsklägers gemäß § 65 Abs 2 GBG ist das rechtskräftige Urteil im Löschungsprozeß vom Grundbuchsgericht nicht neuerlich auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu prüfen.Bei der Entscheidung über den Antrag des siegreichen Löschungsklägers gemäß Paragraph 65, Absatz 2, GBG ist das rechtskräftige Urteil im Löschungsprozeß vom Grundbuchsgericht nicht neuerlich auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108584

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB00285_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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