Norm
GBG §65 Abs2Rechtssatz
Bei der Entscheidung über den Antrag des siegreichen Löschungsklägers gemäß § 65 Abs 2 GBG ist das rechtskräftige Urteil im Löschungsprozeß vom Grundbuchsgericht nicht neuerlich auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu prüfen.Bei der Entscheidung über den Antrag des siegreichen Löschungsklägers gemäß Paragraph 65, Absatz 2, GBG ist das rechtskräftige Urteil im Löschungsprozeß vom Grundbuchsgericht nicht neuerlich auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108584Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00285_97S0000_001