Norm
GBG §12 Abs2Rechtssatz
Das Fischereirecht gemäß § 1 Abs 1 Krnt FischereiG 1951 erstreckt sich - unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigten (vergleiche SZ 14/197) - schon aufgrund seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodaß es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gemäß § 12 Abs 2 GBG, deren genaue Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch ist, nicht bedarf.Das Fischereirecht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Krnt FischereiG 1951 erstreckt sich - unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigten (vergleiche SZ 14/197) - schon aufgrund seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodaß es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GBG, deren genaue Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch ist, nicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108757Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009