RS OGH 1997/9/16 5Ob265/97z, 5Ob83/18v

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

HeizKG §2 Z2
HeizKG §2 Z3
HeizKG §2 Z6
HeizKG §2 Z7

Rechtssatz

Von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage kann nur gesprochen werden, wenn die zu dieser Einheit gehörigen Räumlichkeiten die Wärmeenergie der Gemeinschaftsanlage über besondere Einrichtungen bzw Zuleitungen beziehen. Daß Räumlichkeiten ohne eigene Wärmeversorgungseinrichtung (hier:) durch Tür- oder sonstige Maueröffnungen miterwärmt werden, stellt keine "Versorgung" mit Wärme dar und erlaubt es nicht, diese Räumlichkeiten in die wirtschaftliche (Versorgungs-)Einheit im Sinne des § 2 Z 7 HeizKG einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108576

Im RIS seit

16.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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