RS OGH 1997/9/17 3Ob225/97b, 3Ob203/99w, 9Ob286/01a, 1Ob156/10p (1Ob157/10k), 7Ob6/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
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Norm

EO §37 Ab
EO §382b
WEG 1975 §9 Abs2

Rechtssatz

Sind Ehegatten gemeinsam Wohnungseigentümer von zwei nebeneinander liegenden Wohnungen, die durch Umbau eine Wohneinheit bilden, kann der Widerspruch eines Ehegatten nach § 9 Abs 2 WEG und § 37 EO, liegen die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 WEG für beide Eigentumswohnungen vor, zur Gänze Erfolg haben. Bei der Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis des klagenden Ehegatten vorliegt, ist auch das Wohnbedürfnis der im gemeinsamen Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 225/97b
    Entscheidungstext OGH 17.09.1997 3 Ob 225/97b
  • 3 Ob 203/99w
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 203/99w
    Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber hat bei der Definition der "bedarfsqualifizierten" Wohnung in § 9 Abs 2 und 3 WEG eine Parallelität zu § 19 Abs 2 Z 13 MG (nunmehr § 30 Abs 2 Z 6 MRG) bzw Z 11 MG beabsichtigt. Daraus aber folgt keineswegs, dass die zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelte Judikatur unverändert auch auf Teilungsklagen beziehungsweise auf Exszindierungsklagen bei Ehegattenwohnungseigentum übertragen werden kann. (T1); Veröff: SZ 72/208
  • 9 Ob 286/01a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 286/01a
    nur: Bei der Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis des klagenden Ehegatten vorliegt, ist auch das Wohnbedürfnis der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Kinder zu berücksichtigen. (T2)
  • 1 Ob 156/10p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
    nur T2
  • 7 Ob 6/13b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 6/13b
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108840

Im RIS seit

17.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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