RS OGH 1997/9/18 8Ob119/97a, 7Ob252/01m, 8Ob118/06w, 2Ob204/10d, 8Ob86/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1364 Satz2

Rechtssatz

Aus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. Diese Sorgfaltspflichten bestehen in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich auch gegenüber dem Bürgen und Zahler und dem Wechselbürgen. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses bedarf es aber wichtiger, nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um eine Handlungspflicht der Bank auszulösen (abweichend von RIS-Justiz 0032240).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 119/97a
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 119/97a
    Veröff: SZ 70/182
  • 7 Ob 252/01m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 252/01m
    nur: Aus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. (T1)
  • 8 Ob 118/06w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 118/06w
    Vgl auch; Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen eine zum Schadenersatz führende Sorgfaltsverletzung des Gläubigers anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T2)
  • 2 Ob 204/10d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/127
  • 8 Ob 86/14a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 86/14a
    Auch; Veröff: SZ 2014/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108422

Im RIS seit

18.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten