RS OGH 2014/9/29 8Ob119/97a; 7Ob252/01m; 8Ob118/06w; 2Ob204/10d; 8Ob86/14a

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Rechtssatz

Aus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. Diese Sorgfaltspflichten bestehen in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich auch gegenüber dem Bürgen und Zahler und dem Wechselbürgen. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses bedarf es aber wichtiger, nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um eine Handlungspflicht der Bank auszulösen (abweichend von RIS-Justiz 0032240).Aus Paragraph 1364, ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. Diese Sorgfaltspflichten bestehen in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich auch gegenüber dem Bürgen und Zahler und dem Wechselbürgen. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses bedarf es aber wichtiger, nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um eine Handlungspflicht der Bank auszulösen (abweichend von RIS-Justiz 0032240).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108422

Im RIS seit

18.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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