RS OGH 1997/9/23 4Ob271/97z, 8Ob22/11k, 4Ob71/11m, 9Ob84/14i

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Norm

ZPO §502 Abs1 HIII5

Rechtssatz

Ob bei den hier festgestellten Umständen auch eine andere Lösung der Frage, ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108494

Im RIS seit

23.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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