RS OGH 1997/9/23 4Ob249/97i, 3Ob274/02v, 6Ob154/02v, 10Ob7/03g, 8Ob11/04g

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Norm

ABGB §1091 A1

Rechtssatz

Daß zwischen den Streitteilen nicht ausdrücklich die Rückstellung eines lebenden Unternehmens bedungen war, spricht nicht gegen die Annahme eines Pachtvertrages, mag das auch sonst für die rechtliche Einstufung des Bestandvertrages über einen erst zu gründenden Betrieb wesentlich sein. Im Falle eines Einkaufszentrums bleibt dieses selbst bei Beendigung eines Bestandverhältnisses als Unternehmen bestehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 249/97i
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 249/97i
    Veröff: SZ 70/184
  • 3 Ob 274/02v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
    Auch; nur: Dass zwischen den Streitteilen nicht ausdrücklich die Rückstellung eines lebenden Unternehmens bedungen war, spricht nicht gegen die Annahme eines Pachtvertrages, mag das auch sonst für die rechtliche Einstufung des Bestandvertrages über einen erst zu gründenden Betrieb wesentlich sein. (T1); Beisatz: Wenn nämlich der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Unternehmens des Bestandnehmers hat und daher von Geschäftsraummiete bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr gesprochen werden kann.(T2); Beisatz: Hier: Selbständig betriebenes Institut für Computertomographie, das im Wesenskern deutliche Parallelen zur Rechtsnatur von Bestandverträgen, die sich auf Einkaufszentren und Bahnhöfe als Standorte beziehen, aufweist. (T3); Veröff: SZ 2002/160
  • 6 Ob 154/02v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 154/02v
    Vgl
  • 10 Ob 7/03g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 Ob 7/03g
    Auch
  • 8 Ob 11/04g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 11/04g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108391

Dokumentnummer

JJR_19970923_OGH0002_0040OB00249_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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