RS OGH 1997/9/23 4Ob246/97y, 4Ob3/15t

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Norm

PatG 1970 §150

Rechtssatz

Nach deutschem Recht kann der Verletzte eine angemessene Lizenzgebühr entweder aus dem Titel des Schadenersatzes oder nach Bereicherungsrecht verlangen. Der Verletzte wird so gestellt, wie er stünde, wäre der Patentverletzer gesetzmäßig vorgegangen. Der Patentverletzer hätte die Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser, wie üblich, nur gegen Zahlung eines Entgelts - einer Lizenzgebühr - erteilt hätte. Der Verletzer wird so behandelt, als ob er Lizenzgebühr hätte zahlen müssen, die durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Verletzten entgangen ist. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob der Verletzte überhaupt zur Lizenzierung bereit gewesen wäre (s Benkard aaO § 139 dPatG Rz 63f mwN). Nach österreichischem Recht kann nichts anderes gelten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 246/97y
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 246/97y
  • 4 Ob 3/15t
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 3/15t
    Auch; Beisatz: Bei einem geplanten Zusammenwirken mehrerer Unternehmen bei der rechtswidrigen Nutzung eines Patents ist nach einem Eingriff eine auch bereicherungsrechtliche Haftung jedes einzelnen Unternehmens für das gesamte Entgelt anzunehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108479

Im RIS seit

23.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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