RS OGH 1997/9/24 7Ob157/97g

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Norm

AußStrG §2 Abs1 Z3 D
ZPO §30
ZPO §31

Rechtssatz

Es genügt grundsätzlich die Vorlage der Vollmachtsurkunde im konkreten Verfahren, die die einzelnen Prozeßhandlungen, für die sie erteilt wurde, bestimmt bezeichnet, auch wenn dieses Verfahren in der Urkunde nicht ausdrücklich angeführt ist, sofern nicht besondere Umstände gegen die Bevollmächtigung des sich mit dieser Vollmacht Ausweisenden gerade in betreffenden Verfahren sprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108386

Dokumentnummer

JJR_19970924_OGH0002_0070OB00157_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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