RS OGH 1997/9/25 2Ob210/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §416

Rechtssatz

Wenngleich das Gesetz zwar ausdrücklich nur von der Ausbesserung einer Sache mit fremden Materialien spricht, muß die Regelung wegen Gleichheit des gesetzgeberischen Grundes auch in den anderen Fällen der Vereinigung von Hauptsachen und Nebensachen Geltung haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108396

Dokumentnummer

JJR_19970925_OGH0002_0020OB00210_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten