Norm
ABGB §416Rechtssatz
Wenngleich das Gesetz zwar ausdrücklich nur von der Ausbesserung einer Sache mit fremden Materialien spricht, muß die Regelung wegen Gleichheit des gesetzgeberischen Grundes auch in den anderen Fällen der Vereinigung von Hauptsachen und Nebensachen Geltung haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108396Dokumentnummer
JJR_19970925_OGH0002_0020OB00210_97I0000_001