RS OGH 1997/9/25 15Os133/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
beobachten
merken

Norm

StGB §131

Rechtssatz

Auf frischer Tat betreten ist der Dieb auch dann, wenn ihn das Opfer unmittelbar nach Ansichnahme der Beute am Tatort festhält, obwohl es nicht sicher weiß, daß er das Beutestück bei sich hat, ihn also noch nicht als Dieb erkannt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108604

Dokumentnummer

JJR_19970925_OGH0002_0150OS00133_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten