RS OGH 1997/9/30 5Ob366/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

GBG §136
LiegTeilG §28
  1. LiegTeilG § 28 heute
  2. LiegTeilG § 28 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. LiegTeilG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LiegTeilG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. LiegTeilG § 28 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das in § 28 LiegTeilG vorgesehene Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Ein Antragsrecht und damit eine Beteiligtenstellung von Personen, die ein Interesse daran haben, daß das Grundbuch die Rechtslage richtig und vollständig wiedergibt, sieht diese Gesetzesbestimmung nicht vor. Die Fälle eines subjektiven Rechts auf Berichtigung des Grundbuchs sind allein in § 136 GBG erfaßt.Das in Paragraph 28, LiegTeilG vorgesehene Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Ein Antragsrecht und damit eine Beteiligtenstellung von Personen, die ein Interesse daran haben, daß das Grundbuch die Rechtslage richtig und vollständig wiedergibt, sieht diese Gesetzesbestimmung nicht vor. Die Fälle eines subjektiven Rechts auf Berichtigung des Grundbuchs sind allein in Paragraph 136, GBG erfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108661

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00366_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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