RS OGH 1997/9/30 5Ob2334/96p, 5Ob279/08b, 5Ob98/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

In einer - nur unwesentlichen - Vergrößerung eines Vorraumes und in einer Erhöhung der Lärm- und Wärmedichtung liegt nicht bereits ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der beabsichtigten Änderung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2334/96p
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2334/96p
  • 5 Ob 279/08b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 279/08b
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG gewertet hat. (T1); Beisatz: Hier: Nur geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (1 ½ m² großer Gangteil), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat. (T2)
  • 5 Ob 98/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
    Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108579

Im RIS seit

30.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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