RS OGH 1997/9/30 5Ob390/97g

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

ABGB §428
ABGB §943
GBG §26 Abs1
GBG §94 Abs1 Z3 D

Rechtssatz

Die von Ehegatten in einer nicht als Notariatsakt errichteten Schenkungsurkunde gewählte Formulierung, die von der Schenkung umfaßte Wohnung "als Ehewohnung zu bewohnen, zu besitzen, zu benützen und zu verwalten", läßt ausreichend deutlich erkennen, daß bereits Mitgewahrsam des Schenkers und der Beschenkten an den zu übertragenden Liegenschaftsanteilen besteht, sodaß eine Übergabe nur noch in einer solchen "kurzer Hand", das heißt in einer Erklärung, bestehen kann, gleichzeitig mit dem Verpflichtungsgeschäft oder später auch Eigentum und Besitz übertragen zu wollen. Im unbedingten Abschluß des schriftlichen Schenkungsvertrages liegt ein solcher Besitzübertragungswille.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108595

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00390_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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