RS OGH 2022/6/1 5Ob382/97f, 5Ob105/03g, 5Ob90/06f, 5Ob138/08t, 5Ob194/15p, 5Ob142/17v, 5Ob27/19k, 5O

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Rechtssatz

1) Die Judikatur, die nur solchen Bestandverträgen die Verbücherungsfähigkeit zuerkennt, deren zeitliche Dauer bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (RZ 1937, 393; SZ 21/116; SZ 25/29; SZ 32/124; SZ 33/68; SZ 45/47), akzeptiert die Vertragsklausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen, als ausreichende zeitliche Bindung.

2) Die Eintragung eines Bestandrechts ist schon dann zuzulassen, wenn der Vermieter für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Bestandliegenschaft für eine bestimmte Zeit auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen verzichtet, die sein Rechtsnachfolger bei einem unverbücherten Bestandrecht zur ordentlichen Aufkündigung des Bestandvertrages heranziehen könnte (so schon SZ 25/29; entgegen SZ 33/68).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108658

Im RIS seit

30.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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