Norm
ASVG §265 Abs4Rechtssatz
Eine Witwenpension aus der späteren Ehe ist im Sinne des § 265 Abs 4 ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension (aus einer früheren Ehe) anzurechnen.Eine Witwenpension aus der späteren Ehe ist im Sinne des Paragraph 265, Absatz 4, ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension (aus einer früheren Ehe) anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108699Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_010OBS00108_97Y0000_001