RS OGH 1997/9/30 5Ob369/97v

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

WEG 1975 §14 Abs3
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung beziehungsweise Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist der Veränderung beziehungsweise Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinne des § 14 Abs 3 WEG zu unterstellen.Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung beziehungsweise Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist der Veränderung beziehungsweise Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, WEG zu unterstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108660

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00369_97V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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