Norm
WEG 1975 §14 Abs3Rechtssatz
Gehören die Antragsteller der Mehrheit an, die eine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft wünscht, ohne selbst die Mehrheit zu repräsentieren, so fehlt ihnen gemäß § 14 Abs 3 WEG die Legitimation zur Anrufung des Außerstreitrichters nach § 26 Abs 1 Z 3 beziehungsweise Z 4 WEG.Gehören die Antragsteller der Mehrheit an, die eine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft wünscht, ohne selbst die Mehrheit zu repräsentieren, so fehlt ihnen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, WEG die Legitimation zur Anrufung des Außerstreitrichters nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, beziehungsweise Ziffer 4, WEG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108659Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB00369_97V0000_001