RS OGH 1997/9/30 5Ob369/97v

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

WEG 1975 §14 Abs3
WEG 1975 §26 Abs1 Z3
WEG 1975 §26 Abs1 Z4

Rechtssatz

Gehören die Antragsteller der Mehrheit an, die eine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft wünscht, ohne selbst die Mehrheit zu repräsentieren, so fehlt ihnen gemäß § 14 Abs 3 WEG die Legitimation zur Anrufung des Außerstreitrichters nach § 26 Abs 1 Z 3 beziehungsweise Z 4 WEG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108659

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00369_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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