RS OGH 2021/2/24 9ObA181/97a, 9ObA119/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1997
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Norm

Krnt LVBG §8
VBG §36
  1. VBG § 36 heute
  2. VBG § 36 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. VBG § 36 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. VBG § 36 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. VBG § 36 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. VBG § 36 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. VBG § 36 gültig von 01.01.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  8. VBG § 36 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. VBG § 36 gültig von 01.01.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. VBG § 36 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  11. VBG § 36 gültig von 13.07.1966 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1966

Rechtssatz

Für einen Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, mit dem die Anwendung des VBG 1948 als lex contractus vereinbart wurde, gilt dessen Bestimmungen über das qualifizierte Zustimmungserfordernis zu Sonderverträgen (§ 36 Abs 1) nicht, da diese allein auf Vertragsbedienstete des Bundes abstellen. Auch § 8 Ktn LVBG sieht ein dem § 36 VBG 1948 entsprechendes Zustimmungserfordernis nicht vor. Es können daher Sonderverträge für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten von den Organen abgeschlossen werden, die auch zum Abschluß von sonstigen Dienstverträgen legitimiert sind; darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht erforderlich.Für einen Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, mit dem die Anwendung des VBG 1948 als lex contractus vereinbart wurde, gilt dessen Bestimmungen über das qualifizierte Zustimmungserfordernis zu Sonderverträgen (Paragraph 36, Absatz eins,) nicht, da diese allein auf Vertragsbedienstete des Bundes abstellen. Auch Paragraph 8, Ktn LVBG sieht ein dem Paragraph 36, VBG 1948 entsprechendes Zustimmungserfordernis nicht vor. Es können daher Sonderverträge für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten von den Organen abgeschlossen werden, die auch zum Abschluß von sonstigen Dienstverträgen legitimiert sind; darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108450

Im RIS seit

31.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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