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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der B, geboren 1980, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in 1130 Wien, Fleschgasse 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Mai 2001, Zl. St 053-1/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 23. Mai 2001 wurde die Beschwerdeführerin, nach ihren Angaben eine Staatsangehörige des Sudan, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei am 11. Oktober 2000, versteckt in einem LKW, nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Dezember 2000 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat sei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden.
Sie habe in Österreich keine Verwandten und halte sich seit der Rechtskraft der Abweisung ihres Asylantrages (seit 22. Dezember 2000) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es laufe dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zuwider, wenn Fremden, die illegal in das Land gelangt seien und von denen man wegen fehlender Dokumente nicht einmal wisse, wer sie tatsächlich seien, der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet würde, noch dazu, wenn sich der gestellte Asylantrag als offensichtlich unbegründet erwiesen habe. Es könne nicht hingenommen werden, dass die Behörden durch Umgehung der für die Zuwanderung von Fremden geltenden Bestimmungen vor vollendete Tatsachen gestellt würden. Von dem bei der Ausweisung der Beschwerdeführerin eingeräumten Ermessen habe zu ihrem Nachteil Gebrauch gemacht werden müssen. Gemäß § 37 Abs. 1 FrG seien nur Eingriffe in das von der Beschwerdeführerin in Österreich geführte Privat- und Familienleben von Relevanz. Sie halte sich aber noch nicht so lange im Bundesgebiet auf, dass von einem solchen Eingriff die Rede sein könne. Da mit der Ausweisung nur darüber abgesprochen werde, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet zu verlassen habe, nicht aber auch darüber, in welches Land sie zu reisen habe, komme ihrem Vorbringen betreffend die Gefahren in ihrem Herkunftsstaat keine Bedeutung zu.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie am 11. Oktober 2000 illegal nach Österreich eingereist ist und nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet lebt. Demzufolge begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinem Einwand.
2.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Frage ihrer Staatsangehörigkeit nicht geklärt worden sei. Es liege in der Natur der Sache, dass ihre Herkunft aus einem Land, in dem Bürgerkrieg und islamisches Recht herrschen würden, für die Frage der Zulässigkeit ihrer Ausweisung und Abschiebung gänzlich andere Relationen setzen würde, als die Herkunft aus einem sicheren Land, in das zurückzukehren ihr zumutbar wäre. Die inferiore Stellung als Frau im Sudan unter islamischem Recht würde einen Eingriff in ihr Privatleben darstellen.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Da mit der Erlassung einer Ausweisung ausschließlich die Verpflichtung des Fremden verbunden ist, unverzüglich auszureisen, und damit nicht (auch) ausgesprochen wird, in welchen Staat er auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides ohne Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welchem Staat der Fremde im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0149). Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gefahren in ihrem Heimatland Sudan stellen auch keinen Eingriff in ihr Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dar, weil vom § 37 FrG nicht die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs gewährleistet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0107).
3. Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst etwas über sieben Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat und in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen verfügt. Es kann in Ansehung der mangelnden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde ihre Ausweisung nicht als relevanten Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben angesehen und von einer Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG Abstand genommen hat.
4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin spräche, und treten auch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.
5. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180138.X00Im RIS seit
20.10.2004