RS OGH 1997/10/2 15Os147/97

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Norm

StPO §3
MRK Art6 Abs2 III

Rechtssatz

Die Berücksichtigung der polizeilichen Vormerkungen bewirkt weder eine Verletzung des Objektivitätsgebotes (§ 3 StPO) noch der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK), weil der Gerichtshof zweiter Instanz auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten ausdrücklich hingewiesen und die polizeilichen Vormerkungen lediglich zusätzlich und illustrativ zur Persönlichkeitsbeschreibung herangezogen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108553

Dokumentnummer

JJR_19971002_OGH0002_0150OS00147_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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