Rechtssatz
Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für dessen Strafbarkeit (Fabrizy in WK § 12 Rz 74). Unerheblich ist demnach, daß der unmittelbare Täter auch ohne die Handlung des Beitragstäters die Tat hätte ausführen können.Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für dessen Strafbarkeit (Fabrizy in WK Paragraph 12, Rz 74). Unerheblich ist demnach, daß der unmittelbare Täter auch ohne die Handlung des Beitragstäters die Tat hätte ausführen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108726Im RIS seit
01.11.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013