RS OGH 2013/3/7 15Os138/97 (15Os142/97), 15Os14/98 (15Os17/98), 12Os23/13v

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Rechtssatz

Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für dessen Strafbarkeit (Fabrizy in WK § 12 Rz 74). Unerheblich ist demnach, daß der unmittelbare Täter auch ohne die Handlung des Beitragstäters die Tat hätte ausführen können.Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für dessen Strafbarkeit (Fabrizy in WK Paragraph 12, Rz 74). Unerheblich ist demnach, daß der unmittelbare Täter auch ohne die Handlung des Beitragstäters die Tat hätte ausführen können.

Entscheidungstexte

  • RS0108726">15 Os 138/97
    Entscheidungstext OGH 02.10.1997 15 Os 138/97
  • RS0108726">15 Os 14/98
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 15 Os 14/98
  • RS0108726">12 Os 23/13v
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 23/13v
    nur: Ob der unmittelbare Täter die Tat auch ohne die Handlung des Beitragstäters ausführen hätte können, ist im Übrigen auch unerheblich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108726

Im RIS seit

01.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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