- RS0108469">4 Ob 298/97w
- RS0108469">8 Ob 122/02b
Auch
- RS0108469">3 Ob 89/05t
nur: Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens). (T1)
- RS0108469">5 Ob 17/08y
Vgl auch; Beisatz: Für das Verfahren ist gesetzlich eine besondere Dringlichkeit angeordnet. (T2)
- RS0108469">5 Ob 47/09m
nur T1; Beisatz: Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen. Dass in Einzelfällen die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens als unerlässlich angesehen wurde, spricht nicht dagegen. (T3)
Veröff: SZ 2009/64
- RS0108469">1 Ob 163/09s
Auch; nur T1
- RS0108469">7 Ob 24/10w
Auch; nur T1
- RS0108469">6 Ob 2/11d
Vgl; Beis wie T3
- RS0108469">6 Ob 150/12w
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 150/12w
Beis wie T3
- RS0108469">6 Ob 75/13t
Entscheidungstext OGH 22.04.2013 6 Ob 75/13t
Vgl auch; Beisatz: Art 11 Abs 3 Brüssel IIa-VO ordnet ausdrücklich an, dass das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen und dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts zu bedienen hat; Art 11 HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile. (T4)
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung und die von ihnen gewählte Vorgangsweise, Rückführungsanordnung und deren amtswegige Durchsetzung für den Fall ihrer Nichtbefolgung in einem Beschluss zu verbinden. Da Österreich nach internationalen Vorgaben gehalten ist, Rückführungsverfahren einschließlich der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen mit gebotener Eile und unter Anwendung des zügigsten Verfahrens des nationalen Rechts durchzuführen, ist eine sofortige Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsentscheidung für den Fall eines Zuwiderhandelns jedenfalls dann zulässig, wenn der Entführer ? wie hier die Mutter anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Erstgericht ? bereits im Rückführungs?(titel?)verfahren ausdrücklich erklärt, dass er im Fall einer „rechtskräftigen letztinstanzlichen Rückkehranordnung“ das Kind dennoch „nie freiwillig herausgeben“ werde. (T5)
- RS0108469">6 Ob 86/13k
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 86/13k
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Beschleunigungsgebote gelten auch für das Vollstreckungsverfahren, wobei Verstöße dagegen unter Umständen Art 6 und 8 EMRK verletzen können. (T6)
- RS0108469">6 Ob 134/13v
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 134/13v
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6
- RS0108469">6 Ob 116/14y
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 116/14y
Auch; nur T1
- RS0108469">6 Ob 218/15z
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
- RS0108469">6 Ob 99/16a
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 99/16a
Auch; Beisatz: Im Verfahren nach dem HKÜ ist im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einzuholen. (T7)
- RS0108469">6 Ob 196/16s
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 196/16s
Beis wie T3 nur: Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen. (T8)
- RS0108469">6 Ob 103/17s
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 103/17s
Auch; Beis wie T7
- RS0108469">6 Ob 157/22i
Entscheidungstext OGH 17.08.2022 6 Ob 157/22i
Vgl; Beis wie T6
- RS0108469">6 Ob 54/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2023
6 Ob 54/23v vgl
- RS0108469">6 Ob 100/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.06.2023 6 Ob 100/23h
vgl; nur T1; nur T3; nur T7; nur T8
- RS0108469">6 Ob 153/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.09.2024 6 Ob 153/24d
Beisatz nur wie T3
- RS0108469">1 Ob 185/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2024 1 Ob 185/24y
Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
- RS0108469">6 Ob 111/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 111/25d
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7