Norm
AußStrG §235Rechtssatz
Mit der von einem Ehegatten gegen einen Dritten geltend gemachten Räumungsklage in bezug auf eine in das Aufteilungsverfahren gehörende Wohnung, die nicht Ehewohnung ist, wird weder ein Aufteilungsanspruch noch ein in die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 235 AußStrG fallender Anspruch geltend gemacht.Mit der von einem Ehegatten gegen einen Dritten geltend gemachten Räumungsklage in bezug auf eine in das Aufteilungsverfahren gehörende Wohnung, die nicht Ehewohnung ist, wird weder ein Aufteilungsanspruch noch ein in die Zusammenhangszuständigkeit gemäß Paragraph 235, AußStrG fallender Anspruch geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108791Im RIS seit
07.10.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024