Norm
StPO §250Rechtssatz
Wurde mit der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten rite (§ 427 Abs 1 StPO) begonnen, erscheint er aber noch vor Schluß des Beweisverfahrens, so liegt kein Fall des § 250 StPO vor, weil darunter nur ein im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen angeordnetes Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal fällt (15 Os 42/92). Das Unterbleiben einer Information über das, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere über die inzwischen abgelegten Aussagen, ist daher in diesem Fall aus § 281 Abs 1 Z 3 (§ 250) StPO nicht anfechtbar. Allerdings ist es dem Angeklagten unbenommen, einen entsprechenden Informationsantrag zu stellen, dessen Abweisung (oder Nichterledigung) aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden kann (ausdrückliche Ablehnung der bei Mayerhofer StPO4 zu § 250 unter E 1 und 3 zitierten älteren Judikatur).Wurde mit der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten rite (Paragraph 427, Absatz eins, StPO) begonnen, erscheint er aber noch vor Schluß des Beweisverfahrens, so liegt kein Fall des Paragraph 250, StPO vor, weil darunter nur ein im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen angeordnetes Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal fällt (15 Os 42/92). Das Unterbleiben einer Information über das, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere über die inzwischen abgelegten Aussagen, ist daher in diesem Fall aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 250,) StPO nicht anfechtbar. Allerdings ist es dem Angeklagten unbenommen, einen entsprechenden Informationsantrag zu stellen, dessen Abweisung (oder Nichterledigung) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden kann (ausdrückliche Ablehnung der bei Mayerhofer StPO4 zu Paragraph 250, unter E 1 und 3 zitierten älteren Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108802Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0140OS00110_9700000_001