RS OGH 2000/10/19 4Ob293/97k, 2Ob265/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1997
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Norm

IPRG §37
  1. IPRG § 37 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtssatz

Entgeltliche Darlehensverträge, die nicht Bankgeschäfte sind, unterliegen dem Recht des Staates, in welchem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; für unentgeltliche Darlehen ergibt sich das eindeutig aus § 37 IPRG.Entgeltliche Darlehensverträge, die nicht Bankgeschäfte sind, unterliegen dem Recht des Staates, in welchem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; für unentgeltliche Darlehen ergibt sich das eindeutig aus Paragraph 37, IPRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108390

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0040OB00293_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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