Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Der ohne Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist - ohne entsprechende Vereinbarung - solange nicht verhalten, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, als er keine Anhaltspunkte für dessen mangelnde Tauglichkeit hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108534Im RIS seit
13.11.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016