RS OGH 2016/3/22 1Ob2409/96p, 6Ob136/99i, 5Ob143/15p

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Rechtssatz

Der ohne Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist - ohne entsprechende Vereinbarung - solange nicht verhalten, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, als er keine Anhaltspunkte für dessen mangelnde Tauglichkeit hat.

Entscheidungstexte

  • RS0108534">1 Ob 2409/96p
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p
    Veröff: SZ 70/198
  • RS0108534">6 Ob 136/99i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 136/99i
    Vgl; Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. Er darf sich auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T1)
  • RS0108534">5 Ob 143/15p
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108534

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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