TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/7 2004/18/0103

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der S, (geboren 1977), in Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. März 2004, Zl. SD 320/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. März 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 iVm § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei der Erstbehörde erstmals bekannt geworden, nachdem sie im Juli 2002 einen "Verlängerungsantrag" auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck als Saisonarbeitskraft bei der Erstbehörde eingebracht gehabt hätte. Diesem Antrag seien eine Meldebestätigung, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 15. Mai 2002 an einer näher genannten Adresse in 1150 Wien aufrecht gemeldet sei, sowie ein Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien angeschlossen gewesen. Auf Grund eines Ansuchens vom 15. April 2002 sei ihr nämlich eine Saisonbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin für die Zeit vom 25. April bis zum 24. Oktober 2002 erteilt worden. Im Zug dieses Verfahrens habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbehörde deponiert, am 12. August 2002 nach Österreich eingereist zu sein und den Antrag deshalb so spät gestellt zu haben, weil sie auf die Ausstellung ihres neuen Reisepasses gewartet habe. In weiterer Folge sei ihr eine quotenfreie Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Saisonarbeitskraft" gültig bis zum 7. November 2002 erteilt worden.

Wie aus einem "Strafantrag" vom 29. Oktober 2003 des Hauptzollamtes Wien (Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung) an das Magistratische Bezirksamt für den

21. Bezirk hervorgehe, sei die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2003 in einem in der Siemensstraße etablierten Bierlokal von Beamten "des Teams KIAB" beim Geschirrabwaschen in der Küche betreten worden. Sie sei mit einer verschmutzten Schürze bekleidet gewesen und habe ihre Straßenbekleidung in einem versperrten Raum im hinteren Teil der Küche deponiert gehabt. Der persönlich haftende Gesellschafter habe auf Befragung angegeben, dass ihm die Beschwerdeführerin gesagt hätte, dass sie "über eine Bewilligung" verfügen würde, weshalb er sie hätte arbeiten lassen. Dem Personenblatt des Zollamtes Wien sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hätte, seit drei Monaten als Küchengehilfin beschäftigt zu sein, täglich fünf Stunden zu arbeiten und dafür pro Stunde EUR 5,-- zu erhalten. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin "mittels Ergebnis der Beweisaufnahme" zur Kenntnis gebracht worden, dass beabsichtigt wäre, auf Grund ihrer unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Jänner 2004 zunächst entgegengehalten, dass sie bedingt durch "sprachliche Schwächen" die Wörter "Monate" und "Tage" verwechselt habe. Tatsache wäre, dass sie am 26. Oktober 2002 "in der Firma" in der Siemensstraße als Küchengehilfin auf Probe für einen Stundenlohn von EUR 5,-- zu arbeiten begonnen hätte. Im Übrigen habe sie in ihrer Stellungnahme zudem deponiert, erstmals am 8. März 2000 für die Dauer von drei Monaten nach Österreich eingereist zu sein. Seit dem 15. November 2002 (nach Ausweis der Verwaltungsakten richtig: 2001) würde sie sich durchgehend im Bundesgebiet aufhalten.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2003 dabei betreten worden wäre, als sie aushilfsweise in der Küche geholfen hätte, und dafür kein Entgelt hätte erhalten sollen.

Fest stehe jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin von Beamten der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung am 28. Oktober 2003 beim Geschirrabwaschen in der Küche des Lokals betreten worden sei. Sie habe über keine Bewilligung nach dem AuslBG verfügt. Das Personenblatt des Hauptzollamtes Wien, das von "den betroffenen Personen" ausgefüllt werde, umfasse die Sprachen Deutsch, Serbokroatisch, Tschechisch und Polnisch. In diesem Merkblatt habe die Beschwerdeführerin angegeben, als Küchengehilfin seit drei Monaten beschäftigt zu sein und täglich fünf Stunden zu arbeiten, wofür sie pro Stunde EUR 5,-- erhalten würde. Ihrer nunmehrigen Verantwortung, sie hätte aushilfsweise ohne Entgelt in der Küche geholfen, bzw. sie hätte lediglich als Küchengehilfin auf Probe für einen Stundenlohn von EUR 5,-- seit drei Tagen gearbeitet, müsse jegliche Glaubwürdigkeit versagt werden. Vielmehr handle es sich dabei um offensichtliche Schutzbehauptungen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme noch davon spreche, sie habe Tage mit Monate verwechselt, was bedeute, sie hätte dann nicht drei Monate sondern drei Tage in einem Lokal für einen Stundenlohn von EUR 5,-- gearbeitet. Im Widerspruch dazu sei in der Berufung auf einmal die Rede davon, dass sie nur aushilfsweise ohne Entgelt in der Küche geholfen hätte. Was im Übrigen ihr (unglaubwürdiges) Berufungsvorbringen betreffe, sie hätte lediglich zur Probe gearbeitet, so verkenne die Beschwerdeführerin, dass ihre erwiesene Tätigkeit als Küchengehilfin als jedenfalls in einem Arbeitsverhältnis erbracht zu qualifizieren sei, weil die dafür maßgeblichen Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Einordnung in dem Betrieb auch dann gegeben seien, wenn es sich bloß um eine Probearbeit handeln würde. Die Erstbehörde habe daher zu Recht den in § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 leg. cit. normierten Sachverhalt als verwirklicht erachtet.

Das aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige die öffentliche Ordnung - konkret: die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sowie an der Aufrechterhaltung eines geregelten Arbeitsmarktes - in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.

Wie bereits oben festgehalten, befinde sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit Mitte November 2001 durchgehend im Bundesgebiet. Vom 25. April bis zum 24. Oktober 2002 habe sie als Küchengehilfin gearbeitet. Nach dieser Tätigkeit wäre sie durchgehend arbeitslos gewesen. Für ihren Unterhalt würde ihr Lebensgefährte und zukünftiger Ehemann sorgen, wobei weder dessen Name bekannt gegeben worden sei noch geltend gemacht werde, dass die Beschwerdeführerin mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben würde. In ihrer Stellungnahme habe sie deponiert, sich in Österreich niederlassen zu wollen, um einer normalen Arbeit nachzugehen und um eine Familie zu gründen. In diesem Zusammenhang verweise sie darauf, dass sie sich im dritten Schwangerschaftsmonat befände. Angesichts dieser Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit") - dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein ebenso hoher Stellenwert zu wie den die Beschäftigung von Ausländern regelnden Bestimmungen des AuslBG. Gegen diese Interessen habe die Beschwerdeführerin durch ihr dargestelltes Fehlverhalten gravierend verstoßen. So sei sie nicht nur einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe sich ihren eigenen Angaben zufolge auch nach Ablauf ihrer bis zum 7. November 2002 gültigen Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft durchgehend und sohin in weiterer Folge unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Solcherart könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.

Auch eine gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführende Interessenabwägung müsse zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Nach der Aktenlage sei aus der Dauer ihres bisherigen inländischen Aufenthaltes kein nennenswertes Maß an Integration ableitbar, zumal ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit einem Jahr unrechtmäßig sei. Selbst unter Berücksichtigung ihrer familiären Bindungen zu ihrem Lebensgefährten, von dem sie ein Kind erwarte (ohne dass die Beschwerdeführerin ihren Verlobten namentlich nenne und somit ihre Angaben einer Überprüfung zugänglich mache), sei das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich gering. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie ihre familiären Bindungen zu ihrem Lebensgefährten, von dem sie ein Kind erwarten würde, zu einem Zeitpunkt begründet habe, als sie nicht im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei bzw. als sie rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen. Dem stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer wögen, als das in ihrem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an ihrer Ausreise und daran, dass sie dem Bundesgebiet fernbleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit. sei nicht gegeben. Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten einerseits und die aktenkundige Lebenssituation der Beschwerdeführerin andererseits könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass sie den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG nicht verwirklicht habe. Sie habe im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass sie lediglich aushilfsweise in der Küche geholfen und dafür kein Entgelt bekommen hätte.

Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (vgl. zur diesbezüglichen Prüfungsbefugnis insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesem Berufungsvorbringen keinen Glauben geschenkt hat. Zum einen hat die Beschwerdeführerin unstrittig bei der besagten Kontrolle in dem von ihr ausgefüllten "Personenblatt" (dessen Rubriken auch in serbokroatischer Sprache gehalten sind) angegeben, bei dem in Rede stehenden Unternehmen als Küchenhilfe ("Hilfe Kuhe") seit "3 Monat" beschäftigt zu sein und dafür EUR 5,-- pro Stunde zu erhalten; darüber hinaus, dass die tägliche Arbeitszeit 5 Stunden ("5 stude") betrage. Zum anderen würde die Beschwerdeführerin nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Darstellung der Umstände ihrer Beschäftigung in dem genannten Lokal wohl im Wesentlichen gleichbleibende - und nicht, wie im angefochtenen Bescheid festgehalten, unterschiedliche - Angaben machen, zumal zwischen der Kontrolle am 28. Oktober 2003 und der Berufung gegen den Erstbescheid vom 3. März 2004 lediglich etwa vier Monate liegen. Von daher sowie auf dem Boden der im Übrigen unstrittigen maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid besteht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt seien, kein Einwand.

1.2. Durch die im angefochtenen Bescheid beschriebene unerlaubte Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit", vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 25. September 2003, Zl. 2001/18/0139, mwH) gravierend beeinträchtigt. Ferner hat die Beschwerdeführerin durch den festgestellten (ebenfalls nicht in Zweifel gezogenen) unrechtmäßigen Aufenthalt nach dem 7. November 2002 dem im Licht des Art. 8 Abs. 2 EMRK einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zuwider gehandelt (vgl. nochmals das eben zitierte Erkenntnis). Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten hat, dass im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kann ihr nicht entgegen getreten werden.

2.1. Gegen die von der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG vorgenommene Beurteilung führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass sie sich bereits seit 2001 durchgehend in Österreich aufhalte, hier einen Lebensgefährten habe und auch ein Kind erwarte. Diesen Lebensgefährten habe sie zudem am 15. März 2004 (somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheids) geheiratet, ihr Ehemann sei der Vater ihres Kindes. Zudem sei die Eheschließung mit ihrem früheren Lebensgefährten "bereits lange beabsichtigt" gewesen. Sie wolle in Österreich arbeiten und ihr Einkommen auf legale Art und Weise erzielen. Sie würde hiebei auch Steuern zahlen, die dem österreichischen Staat dann zugute kommen würden. Damit stelle sie keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Auswirkungen des vorliegenden Aufenthaltsverbots auf ihre Lebenssituation würden daher unverhältnismäßig schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Müsste die Beschwerdeführerin Österreich infolge eines Aufenthaltsverbots verlassen, würde ihrem Kind dadurch der Vater entzogen werden. Der Vater könnte sein Kind dann nur zeitweise sehen, sei doch ein Besuch in ihrem Heimatland mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Gerade in den ersten Jahren seien jedoch Vater und Mutter für ein heranwachsendes Kind besonders wichtig.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer des Aufenthalts und der im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme darauf - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch die Beschwerdeführerin durch ihr gravierendes Fehlverhalten (wie bereits erwähnt) sowohl das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit als auch das einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften erheblich beeinträchtigt. Dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihren Lebensgefährten geheiratet hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für ihren Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch ihr Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Selbst wenn man von den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ausgeht, dass sie sich seit Mitte November 2001 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, wird die aus diesem Aufenthalt ableitbare Integration der Beschwerdeführerin in ihrem Gewicht dadurch maßgeblich relativiert, dass dieser Aufenthalt zum überwiegenden Teil unrechtmäßig war, hat sich doch die Beschwerdeführerin unstrittig nach dem 7. November 2002 - somit für die Dauer von etwa 16 Monaten - ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten. Mit ihrem Vorbringen, sie würde von ihrem erstrebten Einkommen auch Steuern in Österreich zahlen, bringt die Beschwerdeführerin keinen Umstand vor, der eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich darstellt.

2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte den nunmehrigen Ehemann und früheren Lebensgefährten der Beschwerdeführerin einvernehmen müssen, als nicht zielführend.

3. Da weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten besondere, zugunsten der Beschwerdeführerin sprechende Umstände ersichtlich sind, kann es schließlich nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von ihrem gemäß § 36 Abs. 1 FrG bestehenden Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat.

4. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 7. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180103.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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