Rechtssatz
Durch § 27 GUG wurde der im Amtshaftungsgesetz festgelegten Verschuldenshaftung lediglich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zur Seite gestellt.Durch Paragraph 27, GUG wurde der im Amtshaftungsgesetz festgelegten Verschuldenshaftung lediglich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zur Seite gestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108814Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0010OB00244_97G0000_002