RS OGH 1997/10/14 1Ob244/97g

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Norm

GUG §27
  1. GUG § 27 gültig von 01.01.1981 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004

Rechtssatz

Durch § 27 GUG wurde der im Amtshaftungsgesetz festgelegten Verschuldenshaftung lediglich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zur Seite gestellt.Durch Paragraph 27, GUG wurde der im Amtshaftungsgesetz festgelegten Verschuldenshaftung lediglich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zur Seite gestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108814

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB00244_97G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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